OFD Frankfurt, Verfügung v. 28.12.2015, S 1369 A - 002 - St 514
Stundung der Einkommensteuer nach § 6 Abs. 5 AStG
Die Anzeige- und Mitteilungspflichten des § 6 Abs. 7 AStG haben nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
ASt Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG (11)
161236A
zu erfolgen.
Hinweise:
- Über die auf Seite 3 aufgeführten Staaten hinaus, gehört auch Kroatien seit dem 1.7.2013 zur EU.
- Zur Stundung der Einkommensteuer nach § 6 Abs. 5 AStG, siehe auch ofix: AStG/13.
Normenkette
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