Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Herr Huber ist Elektroinstallateur und ermittelt seinen Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschussrechnung. Bei einem Umsatz von 55.000 EUR erzielt er in 01 einen Gewinn von 30.000 EUR. Der Vorsteuerabzug, den Herr Huber gebucht hat, beträgt in 01 lediglich 2.920 EUR. Bei Anwendung des Durchschnittssatzes gem. § 23 UStG in Verbindung mit den §§ 69 und 70 UStDV kann Herr Huber 55.000 EUR × 9,1 % = 5.005 EUR als Vorsteuer nach Durchschnittssätzen geltend machen. Beim pauschalen Abzug kann Herr Huber somit (5.005 EUR -2 920 EUR =) 2.085 EUR mehr Vorsteuer geltend machen.
Er entscheidet sich deshalb, statt der tatsächlichen Vorsteuer die pauschale Vorsteuer geltend zu machen.
Buchungsvorschlag: Umbuchung der tatsächlichen Vorsteuer
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1587/1484 |
Vorsteuer nach allgemeinen Durchschnittssätzen UStVA Kz. 63 |
2.920 |
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
2.920 |
Zusätzlich ist die Differenz von 2 085 EUR zu erfassen. Hierbei handelt es sich um einen pauschalen Betrag, dem keine Zahlung gegenübersteht. Daher stellt sich die Frage, welches Konto als Gegenkonto verwendet werden kann. Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung wirkt sich die Vorsteuer gewinnmindernd aus, was allerdings nicht sein darf, soweit dem Unternehmer kein Aufwand entstanden ist. Der DATEV-Kontenrahmen sieht für diese Situation ein besonderes Gegenkonto vor, mit dem die Gewinnauswirkung vermieden wird. (Falls Herr Huber bilanzieren würde, könnte er die Vorsteuer, der kein Geldfluss gegenübersteht als Privateinlage buchen).
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1587/1484 |
Vorsteuer nach allgemeinen Durchschnittssätzen UStVA Kz. 63 |
2.085 |
1553/1483 |
Gegenkonto für Vorsteuer nach Durchschnittssätzen bei § 4 Abs. 3 EStG |
2.085 |