Betriebsstätteneinkünfte: Für Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft wird das Besteuerungsrecht nach einem zugrunde liegenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelmäßig dem Betriebsstättenstaat zugesprochen (Art. 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 OECD-MA).
Beraterhinweis Eine
- bloße gewerbliche Prägung,
- Infektion oder
- Gewerblichkeit infolge einer Betriebsaufspaltung
wirkt sich im Abkommenskontext nach aktueller BFH-Rechtsprechung und der sich anschließenden Verwaltungsauffassung nicht aus, so dass bilateral eine originäre Gewerblichkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG erforderlich wird. Dies gilt entsprechend für die Zuweisung von Besteuerungsrechten zum Betriebsstättenstaat in Veräußerungsfällen nach Art. 13 Abs. 2 OECD-MA.
Veräußerungsgewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft: Das OECD-MA ordnet nach Art. 13 Abs. 5 OECD-MA das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in aller Regel dem Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters zu, so dass die Veräußerungsgewinne in Deutschland nicht zu besteuern sind. Beachten Sie: Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn eine Beteiligung an einer Immobilienkapitalgesellschaft i.S.d. Art. 13 Abs. 4 OECD-MA vorliegt, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus inländischen Immobilien besteht.
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist bilateral wie folgt zu differenzieren:
- Für Dividenden ordnet das OECD-MA das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners zu, sichert dem Quellenstaat jedoch auch Quellenbesteuerungsrechte.
- Der Logik des OECD-MA folgend, wird das Besteuerungsrecht für Zinseinkünfte dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers zugesprochen; allerdings unter Beibehaltung eines Quellenbesteuerungsrechtes.
Beachten Sie: Letzteres ist in der deutschen DBA-Verhandlungsgrundlage jedoch nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die bilateralen Schranken im Verhältnis zu § 2 AStG entsprechend wirken. Nach den vorstehenden Ausführungen zum Zinsartikel wird die Bundesrepublik Deutschland damit regelmäßig kein Besteuerungsrecht durchsetzen können – die erweitert beschränkte Steuerpflicht liefe insoweit damit regelmäßig ins Leere.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens dürfen gem. Art. 6 Abs. 1 OECD-MA vollumfänglich im Belegenheitsstaat des Vermögens besteuert werden; dasselbe gilt für die Veräußerungsgewinne unbeweglichen Vermögens nach Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.