Dietrich Weilbach, Wolfgang Baumann
Rz. 15
Die Bundesregierung hat am 19.12.2014 im Bundesrat zu dem inzwischen verabschiedeten Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Zollkodex-Anpassungsgesetz) v. 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) in einer Protokollerklärung angekündigt, noch offene und zu prüfende Ländervorschläge Anfang 2015 in einem Steuergesetz aufzugreifen. Dieser Ankündigung ist sie mit einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen bezüglich des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften nachgekommen. Der Referentenentwurf sah u. a. in Art. 6 eine Änderung des GrEStG vor. Gem. Art. 6 Nr. 1 des Entwurfs sollten in § 1 Abs. 2a GrEStG nach S. 1 folgende Sätze eingefügt werden:
"Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand beteiligter Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, anteilig berücksichtigt. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 95 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 3 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend."
Nach Art. 6 Nr. 2 des Entwurfs sollten in § 21 nach dem Wort "Anzeigen" die Wörter "in allen Teilen vollständig (§§ 18 bis 20)" eingefügt werden.
Schließlich sollten nach Art. 6 Nr. 3 des Entwurfs in § 23 folgende Abs. 13 und 14 angefügt werden:
„(13) § 1 Absatz 2a in der am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem ... [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] verwirklicht werden.
(14) § 21 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 6. Juni 2013 verwirklicht werden.”
Nach Art. 10 S. 2 des Entwurfs sollen die vorgenannten Bestimmungen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
Im Zuge der parlamentarischen Beratungen wurde der Titel des Gesetzes in „Steueränderungsgesetz 2015” geändert. Der Deutsche Bundestag hat in seiner 124. Sitzung am 24.9.2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses – BT-Drs. 18/6094 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf angenommen (vgl. BR-Drs. 418/15). Der Bundesrat hat in seiner 937. Sitzung am 16.10.2015 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 24.9.2015 verabschiedeten Gesetz gem. Art. 105 Abs. 3, Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 5 GG zuzustimmen – vgl. BR-Drs. 418/15 (Beschluss).
Das Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015, BGBl I 2015, 1834, ist nach seinem Art. 18 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung und damit am 6.11.2015 in Kraft getreten.
Durch Art. 8 Nr. 5 des Steueränderungsgesetzes 2015 wurden in § 23 GrEStG die neuen Abs. 13 und 14 angefügt.
Der neue § 23 Abs. 13 GrEStG bestimmt den Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes als Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des neuen § 1 Abs. 2a S. 2 bis 4 GrEStG und des neuen § 21 GrEStG. Danach sind § 1 Abs. 2a GrEStG und § 21 GrEStG in der am 6.11.2015 geltenden Fassung auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 5.11.2015 verwirklicht werden.
Die Neufassung des § 1 Abs. 2a S. 2 bis 4 GrEStG sieht vor, dass mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt werden. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten § 1 Abs. 2a S. 4 und 5 GrEStG. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Dies gilt bei mehrstufigen Beteiligungen auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend.
Mit der Neufassung des § 21 GrEStG werden nach dem Wort "Anzeigen" die Wörter "in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20)" eingefügt. Damit dürfen die Gerichte, Behörden und Notare Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20 GrEStG) an das FA abgesandt haben.
Im neuen § 23 Abs. 14 S. 1 GrEStG wird bestimmt, dass die ab 6.11.2015 geltenden Änderungen im neu gefassten § 8 Abs. 2 GrEStG und im neuen § 17 Abs. 3a GrEStG auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden. Soweit Steuer- und Feststellungsbescheide, die vor dem 6.11.2015 für Erwerbsvorgänge nach dem...