Dietrich Weilbach, Birthe Kramer
Rz. 12
Die Steuer wird insoweit nicht erhoben, als der Veräußerer an dem Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Seine Beteiligung am Gewinn und Verlust ist nicht maßgebend (BFH v. 14.11.1956, II 46/56, BStBl III 1957, 19). Es handelt sich um eine Steuerbegünstigung, die sich prozentual nach der Vermögensbeteiligung bemisst (vgl. zum steuerbaren Erwerb der Verwertungsbefugnis im Treuhandverhältnis: BFH v. 23.2.2021, II R 22/19, BStBl II 2021, 636).
A ist Alleineigentümer eines Grundstücks, welches er auf die ABC-KG überträgt. An dieser ist er zu 20 % beteiligt. Die Grunderwerbsteuer wird i. H. v. 20 % nicht erhoben.
In die bereits bestehende XYZ-OHG bringt W als Einlage ein Grundstück ein und erhält dafür eine Beteiligung i. H. v. 40 %.
Durch die Einbringung des W erfolgt bezogen auf das Grundstück ein Rechtsträgerwechsel nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Das Grundstück geht von W als natürlicher Person auf die Gesamthand über, an der zu 60 % Gesellschafter beteiligt sind, denen eine dingliche (Gesamt-)Handsberechtigung am Grundstück bisher nicht zugestanden hat. Folglich wird der Übergang zu 60 % besteuert, zu 40 % hingegen nicht, weil sich insoweit an der dinglichen Berechtigung des W nichts geändert hat.
Wird ein Grundstück in der Weise auf eine Personengesellschaft übertragen, dass der Veräußerer in die Gesellschaft eintritt, das Grundstück einbringt und sofort wieder aus der Gesellschaft gegen Abfindung ausscheidet, so kann dies ein Missbrauch von bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sein. Die Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG kann dann nicht gewährt werden (BFH v. 5.9.1972, II R 152/71, BStBl II 1973, 33).
Alleineigentümer i. S. d. § 5 Abs. 2 GrEStG kann auch eine Gesamthand sein. § 5 Abs. 2 GrEStG ist deshalb auch dann anzuwenden, wenn an der erwerbenden Gesamthand die übertragende Gesamthand selbst beteiligt ist. § 6 Abs. 3 GrEStG ist in diesem Fall nicht einschlägig, da diese Vorschrift nur solche Fälle betrifft, in denen an der erwerbenden Gesamthand Gesamthänder der übertragenden Gesamthand beteiligt sind.
Rz. 13
Die Vorschrift in § 5 Abs. 2 GrEStGgilt auch für ausländische Gesellschaften, sofern es sich dabei um Gesamthandsgemeinschaften i. S. d. § 5 GrEStG handelt. Zur Entscheidung dieser Frage kann die mit BMF v. 24.12.1999, IV B 4 – S 1300 – 111/99, BStBl I 1999, 1076, veröffentlichte Auflistung (Anhang Tabellen 1 und 2) von ausländischen Gesellschaften herangezogen werden (vgl. FinMin Baden-Württemberg v. 30.10.2008, 3 – S 451.4/21, DStR 2008, 2267). Danach dürfte die Vorschrift z. B. auf eine niederländische "CV" (= "Commanditaire Vennootschap") oder eine italienische "S. a." (= "Societa a accomandita") Anwendung finden, die beide mit einer deutschen KG vergleichbar sind.
Rz. 14
Die Anwendung der steuerbegünstigenden Normen in §§ 5 und 6 GrEStG findet ihre Grenze dort, wo sie lediglich dazu dient, die Beteiligung an einer Gesamthand als "trojanisches Pferd" für eine Umgehung der Grunderwerbsteuer einzusetzen.
A und B sind hälftige Miteigentümer eines Grundstücks und bringen es in eine BGB-Gesellschaft ein, an der sie zu je 50 % beteiligt sind. Nach sechs Monaten übertragen sie ihre Beteiligung auf C und D, die nach weiteren sechs Monaten die BGB-Gesellschaft auflösen.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Begünstigung z. B. nach § 5 Abs. 2 GrEStG versagt, wenn aufgrund eines vorgefassten Plans die Beteiligung des bisherigen Gesellschafters nach der Grundstücksübertragung vermindert wurde (vgl. statt aller BFH v. 6.9.1995, BStBl II 1995, 799). Allerdings hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung zu § 5 Abs. 2 GrEStG a. F. für Recht erkannt, dass die Steuervergünstigung nach dieser Vorschrift nicht nach den Grundsätzen der "Plan-Rechtsprechung" vor Einführung des § 5 Abs. 3 GrEStG zu versagen ist, wenn die grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung des Grundstücks zur Gesamthand durch einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang (z. B. den Abschluss eines Kaufvertrags) vor dem planmäßigen Ausscheiden des grundstücksübertragenden Gesamthänders endet (BFH v. 23.9.2009, II R 61/08, BFH/NV 2010, 680). Er hat außerdem in einem weiteren Urteil zu § 5 Abs. 2 GrEStG a. F. entschieden, dass bei tatsächlicher Nichtausführung eines derartigen Plans und dessen nach außen erkennbarer Aufgabe nach Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vorliege, das dazu führe, dass damit die Voraussetzungen für die Versagung der Vergünstigung entfallen und deshalb die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 2 GrEStG – innerhalb der von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gezogenen Grenzen – zu gewähren ist (BFH v. 10.12.2008, II R 55/07, BStBl II 2009, 473).
Da der BFH seine Rechtsprechung aber im Wesentlichen auf den Rechtsgedanken des § 42 AO stützte, blieb die Achillesferse in den Fällen bestehen, wo ein vorgefasster Plan nicht erkennbar war und damit ein Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten nicht nachgewiesen werden konnte. D...