Rz. 6

Die vom Erwerber eines bebauten Grundstücks bzw. eines mit dem Sondereigentum an einer Eigentumswohnung oder einer Teileigentumseinheit verbundenen Miteigentumsanteils am bebauten Grundstück zu tragende Grunderwerbsteuer gehört zu den Anschaffungskosten. Maßgebend für die Einbeziehung in die AfA-Bemessungsgrundlage ist die Aufteilung im Verhältnis der Verkehrswerte von Grund und Boden einerseits und aufstehenden Gebäuden andererseits.

Relevant für die Anschaffungskosten und damit für die Abschreibung ist die Grunderwerbsteuer zum Zeitpunkt des Erwerbs des Wirtschaftsguts und damit unabhängig vom Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer, ihrer Bezahlung bzw. im Falle eines etwaigen Steuernachforderungsanspruchs (vgl. hierzu Wollny, Zur Behandlung der Grunderwerbsteuer als Teil der Anschaffungskosten beim Erwerb eines bebauten Grundstückes, DB 1988, 1572; kritisch zur Frage der Behandlung der Grunderwerbsteuer als Teil der Anschaffungskosten eines Erbbaurechts Meyer-Scharmberg, DStR 1988, 671).

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