I. Verwaltungskosten zu Nr. 3.5.2.3 WertR nach § 26 Abs. 2 und 3 sowie § 41 Abs. 2 II. BV[1]
bis 230 | Euro | jährlich je Wohnung, bei Eigenheimen; Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohngebäude |
bis 275 | Euro | jährlich je Eigentumswohnung; Kaufeigentumswohnung und Wohnung in der Rechtsform eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts |
bis 30 | Euro | jährlich für Garagen oder ähnliche Einstellplätze |
Die genannten Beträge verändern sich ab dem 1. Januar 2005 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich seit der letzten Veränderung der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland insgesamt verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2005 ist die Veränderung seit dem 1. Januar 2002 maßgeblich.
II. Instandhaltungskosten zu Nr. 3.5.2.4 WertR nach § 28 Abs. 2 bis 5 II BV[2]
bis 7,10 | Euro/ m² | Wohnfläche je Jahr für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt |
bis 9,00 | Euro/ m² | Wohnfläche je Jahr für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt |
bis 11,50 | Euro/ m² | Wohnfläche je Jahr für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt |
bis 68,00 | Euro | je Garagen- oder Einstellplatz im Jahr einschließlich der Kosten für die Schönheitsreparatur |
Zu- und Abschläge
abzüglich 0,20 | Euro | jährlich je Quadratmeter Wohnung, bei eigenständiger gewerblicher Leistung von Wärme i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der HeizkostenV |
abzüglich 1,05 | Euro | jährlich je Quadratmeter Wohnung, wenn der Mieter die Kosten der kleinen Instandhaltung trägt |
zuzüglich 1,00 | Euro | jährlich je Quadratmeter Wohnung, wenn ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist |
zuzüglich bis 8,50 | Euro | jährlich je Quadratmeter Wohnung, wenn der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt |
Die genannten Beträge verändern sich ab dem 1. Januar 2005 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden Jahres nach Maßgabe des vorstehenden für die Verwaltungskosten maßgeblichen Grundsatzes.
III. Mietausfallwagnis zu Nr. 3.5.2.5 WertR nach § 29 II BV[3]
Als Erfahrungswerte können angesetzt werden:
2 vom Hundert | der Nettokaltmiete bei Mietwohn- und gemischt genutzten Grundstücken |
4 vom Hundert | der Nettokaltmiete (Rohertrag) bei Geschäftsgrundstücken |
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