I. | Verwaltungskosten zu Nr. 3.5.2.3 WertR nach § 26 Abs. 2 und 3 sowie § 41 Abs. 2 II. BV[1] |
bis 230 | Euro | jährlich je Wohnung, bei Eigenheimen; Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohngebäude |
bis 275 | Euro | jährlich je Eigentumswohnung; Kaufeigentumswohnung und Wohnung in der Rechtsform eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts |
bis 30 | Euro | jährlich für Garagen oder ähnliche Einstellplätze |
Die genannten Beträge verändern sich am 1. Januar 2005 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2005 ist die Erhöhung oder Verringerung des Verbraucherpreisindex für Deutschland maßgeblich, die im Oktober 2004 gegenüber dem Oktober 2001 eingetreten ist.
II. | Instandhaltungskosten zu Nr. 3.5.2.4 WertR nach § 28 Abs. 2 bis 5 II. BV[2] |
bis 7,10 | Euro/ m² | Wohnfläche je Jahr für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt |
bis 9,00 | Euro/ m² | Wohnfläche je Jahr für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt |
bis 11,50 | Euro/ m² | Wohnfläche je Jahr für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt |
bis 68,00 | Euro | je Garagen- oder Einstellplatz im Jahr einschließlich der Kosten für die Schönheitsreparatur Zu- und Abschläge |
Zu- und Abschläge
abzüglich 0,20 | Euro | Euro jährlich je Quadratmeter Wohnung, bei eigenständiger gewerblicher Leistung von Wärme i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der HeizkostenV |
abzüglich 1,05 | Euro | je Quadratmeter Wohnung, wenn der Mieter die Kosten der kleinen Instandhaltung trägt |
zuzüglich 1,00 | Euro | je Quadratmeter Wohnung, wenn ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist |
zuzüglich bis 8,50 | Euro | jährlich je Quadratmeter Wohnung, wenn der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt |
Die genannten Beträge verändern sich am 1. Januar 2005 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres nach Maßgabe des vorstehenden für die Verwaltungskosten maßgeblichen Grundsatzes.
III. | Mietausfallwagnis zu Nr. 3.5.2.5 WertR u. a. nach § 29 II. BV[3] |
Als Erfahrungswerte können angesetzt werden:
2 vom Hundert | der Nettokaltmiete bei Mietwohn- und gemischt genutzten Grundstücken |
4 vom Hundert | der Nettokaltmiete (Rohertrag) bei Geschäftsgrundstücken |
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