Voraussetzung für die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots ist die Vereinbarung einer sog. Karenzentschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen.
Drohende Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots
Wird die Vereinbarung des Wettbewerbsverbots nicht mit der Vereinbarung einer Karenzentschädigung i. H. v. mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen verbunden, ist das Wettbewerbsverbot unwirksam.
Allerdings muss sich der Ausscheidende auf die Karenzentschädigung das anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt.
Böswilligkeit des Arbeitnehmers/freien Mitarbeiters
Unterlässt es der Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter böswillig, anderweitig seine Arbeitskraft einzubringen und entgeht ihm dadurch Einkommen, ist dieses entgangene Einkommen ebenfalls anzurechnen.
Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags steht der Steuerberatungskanzlei ein Auskunftsanspruch über die Höhe des Einkommens der ehemals beschäftigten Person zu.
Berechnung der Karenzentschädigung
Grundlage für die Karenzentschädigung sind die zuletzt vom Arbeitnehmer/freien Mitarbeiter bezogenen vertragsmäßigen Bezüge. Die Karenzentschädigung muss mindestens 50 % davon betragen. Die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Bezüge setzen sich zusammen aus festen Vergütungen und ggf. gewährten variablen Gehaltsbestandteilen.
Zu den festen Vergütungsbestandteilen zählen das laufende Gehalt und Sachbezüge, etwa der Wert eines Geschäftswagens. Maßgebend ist grundsätzlich das letzte vor dem Ausscheiden bezogene Gehalt. Wurde zuletzt, etwa wegen Mutterschaft, Elternzeit oder Krankheit kein Gehalt gezahlt, ist das letzte gezahlte Gehalt, also der Zeitraum vor der Vergütungslosigkeit, maßgebend.
Zu den variablen Gehaltsbestandteilen zählen Umsatzbeteiligungen, Tantiemen und ähnliche Leistungen, die nicht zum Grundgehalt zählen. Hier soll der Durchschnitt der letzten 3 Jahre maßgebend sein.
Höhe der Anrechnung von anderweitigem Erwerb nach § 74c HGB
Werden während der Geltungsdauer des Wettbewerbsverbots anderweitig Einnahmen durch Verwertung der eigenen Arbeitskraft erzielt (oder wird dies böswillig unterlassen), kommt es zur Anrechnung, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung des anderweitigen Einkommens den Betrag der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als 1/10 übersteigt. Das heißt mit anderen Worten: Die Karenzentschädigung zuzüglich des neuen Gehalts dürfen höchstens 110 % des bisherigen Gehalts ausmachen. Liegt die Summe des neuen Gehalts zzgl. der Karenzentschädigung über 110 % des bisherigen Gehalts, ist die darüber hinausgehede Karenzentschädigung auf das neue Gehalt anzurechnen und kann entsprechend gekürzt werden. Dabei ist die Berechnung grundsätzlich monatlich und nicht jahresweise vorzunehmen. Am besten lässt sich die Anrechnung durch folgende Formel erläutern:
Zuletzt bezogene vertragsmäßige Leistungen |
|
+ |
10 % davon (in Ausnahmefällen +25 %) |
|
./. |
neue Bezüge |
|
= |
Höhe der Karenzentschädigung nach Anrechnung |
|
Höhe der Karenzentschädigung nach Anrechnung
Die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Bezüge betrugen monatlich 5.000 EUR; davon werden grundsätzlich 2.500 EUR Karenzentschädigung (vor Anrechnung neuer Bezüge) monatlich gezahlt. Aufgrund einer neuen Anstellung wird monatlich ein Gehalt von 4.000 EUR erzielt. Die Karenzentschädigung beträgt 1.500 EUR.
Zuletzt bezogene vertragsmäßige Leistungen |
5.000 EUR |
+ |
10 % davon |
(5.000 EUR zuletzt bezogene vertragsmäßige Leistung + 10 % = 500 EUR) 5.500 EUR |
./. |
neue Bezüge |
./. 4.000 EUR |
= |
Höhe der Karenzentschädigung nach Anrechnung |
1.500 EUR |
Höhere Hinzurechnung bei erzwungener Wohnsitzverlegung
Ist der ehemalig Mitarbeitende gezwungen, wegen des Wettbewerbsverbots seinen Wohnsitz zu verlegen, werden 25 % statt 10 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung hinzugerechnet. Damit sollen die Kosten des Umzugs kompensiert werden.
Anzurechnen ist auch das Arbeitslosengeld. Dies beträgt i. d. R. 60 bzw. 67 % des zuletzt bezogenen Nettogehalts. Eine Umrechnung auf das entsprechende Bruttogehalt hat das BAG nicht zugelassen. Damit liegt das Arbeitslosengeld i. d. R. unterhalb von 50 % des zuletzt bezogenen (Brutto-)Gehalts, sodass die Anrechnung des Arbeitslosengelds i. d. R. faktisch keine Auswirkung hat.
Anforderungen an Wettbewerbsklausel |
Anforderungen im Einzelnen |
Rechtsfolge bei Verstößen |
Örtliche Geltung |
Begrenzt auf örtlichen Wirkungskreis des Arbeitgebers |
Wettbewerbsverbot nichtig, keine geltungserhaltende Reduktion |
Gegenständliche Geltung |
Begrenzt auf Tätigkeitsfeld der/s Arbeitgeberin/s |
Wettbewerbsverbot nichtig, keine geltungserhaltende Reduktion |
Zeitliche Geltung |
Darf nicht länger als 2 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirken |
Geltungserhaltende Reduktion grds. zulässig, länger vereinbartes Verbot wirkt nur für die Dauer von 2 Jahren |
Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung (Karenzentschädigung) |
Für die Dauer des Wettbewerbsverbots, mindestens die... |