Leitsatz
Damit eine Genossenschaft die Voraussetzungen des § 17 EigZulG erfüllt, muss sie nicht nur die Überlassung von Wohnungen an Mitglieder zu ihrem Satzungszweck erheben und beabsichtigen den Satzungszweck umzusetzen, hinzu kommt ein zeitlicher Aspekt, wonach zu verlangen ist, dass unverzüglich mit der Ermöglichung genossenschaftlichen Wohnens begonnen wird.
Sachverhalt
Mit Bescheid vom 1.12.2006 hat das FA festgestellt, dass die Wohnungsgenossenschaft (Klägerin) seit ihrer Gründung im Jahr 1997 nicht die Anforderungen für eine Begünstigung i. S. d. § 17 EigZulG erfülle, da sie nicht unverzüglich nach ihrer Gründung mit der Investitionstätigkeit begonnen habe. In keinem Wirtschaftsjahr seit ihrer Gründung habe sie mehr als 2/3 ihres Geschäftsguthabens für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trägt die Klägerin im Klageverfahren vor, sie habe sich seit ihrer Gründung um den Abschluss von Investitionsvorhaben bemüht. Es sei nicht schädlich für die Förderung, dass dies zunächst erfolglos gewesen sei. Schließlich habe die Klägerin die ersten Jahre über eine so geringe Kapitalausstattung verfügt, dass Investitionen kaum möglich gewesen seien. Außerdem verstoße das FA gegen das Gebot von Treu und Glauben, da die im Jahr 2002 beitretenden Genossen hätten darauf vertrauen dürfen, dass eine Förderung nach dem EigZulG erfolgen werde. Das FA beantragt die Klage abzuweisen, da es der Genossenschaft für eine Förderfähigkeit nach § 17 EigZulG um ein genossenschaftliches Wohnen gehen müsse.
Entscheidung
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Erweist sich die Verwirklichung des genossenschaftlichen Wohnens als praktisch nicht oder nur nach einem unangemessen langen Zeitraum realisierbar, so kann sie ihre Absicht auf Realisierung genossenschaftlichen Wohnens entweder - förderschädlich für § 17 EigZulG - aufgeben oder sie kann zeitnah und angemessen auf eingetretene Missstände reagieren und das gesetzte Ziel durch eine geänderte Vorgehensweise erreichen. Eine Genossenschaft betreibt nicht innerhalb angemessener Zeit die Förderung genossenschaftlichen Wohnens, wenn sie die Umsetzung des Satzungszwecks nicht innerhalb eines Zeitraums von 8 Jahren nach ihrer Gründung erreicht (hier: Erwerb von Bauland bzw. Erwerb bereits vermieteter Wohnungen). Ein berechtigtes Vertrauen in die Annahme, es werde eine Förderung der Genossenschaftsmitglieder gem. § 17 EigZulG unabhängig davon erfolgen, ob die Genossenschaft tatsächlich genossenschaftliches Wohnen fördert, besteht nicht.
Hinweis
Das Urteil ist rechtskräftig. Das FG hat die Revision nicht zugelassen, da es sich bei dem EigZulG um ausgelaufenes Recht handele. Eine grundsätzliche Bedeutung sei vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 17.04.2012, 3 K 1531/07 (Ez)