rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitnahe Umsetzung des Satzungszwecks der Förderung des genossenschaftlichen Wohnens für die Feststellung der Förderfähigkeit einer Genossenschaft nach § 17 EigZulG
Leitsatz (redaktionell)
1. Damit eine Genossenschaft die Voraussetzungen des § 17 EigZulG erfüllt, muss sie nicht nur die Überlassung von Wohnungen an Genossenschaftsmitglieder zu ihrem Satzungszweck erheben und beabsichtigen den Satzungszweck umzusetzen, hinzu kommt ein zeitlicher Aspekt. Danach ist zu verlangen, dass die Genossenschaft unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern mit der Ermöglichung genossenschaftlichen Wohnens beginnt. Erweist sich die Verwirklichung des genossenschaftlichen Wohnens als praktisch nicht oder nur nach einem unangemessen langen Zeitraum realisierbar, so kann sie ihre Absicht auf Realisierung genossenschaftlichen Wohnens entweder – förderschädlich für § 17 EigZulG – aufgeben oder sie kann zeitnah und angemessen auf eingetretene Missstände reagieren und das gesetzte Ziel durch eine geänderte Vorgehensweise erreichen.
2. Eine Genossenschaft betreibt nicht innerhalb angemessener Zeit die Förderung genossenschaftlichen Wohnens, wenn sie die Umsetzung des Satzungszwecks nicht innerhalb eines Zeitraums von 8 Jahren nach ihrer Gründung erreicht (hier: Erwerb von als Kapitalanlage dienendem Bauland, Erwerb bereits vermieteter Wohnungen).
3. Ein berechtigtes Vertrauen in die Annahme, es werde eine Förderung der Genossenschaftsmitglieder gem. § 17 EigZulG unabhängig davon erfolgen, ob die Genossenschaft tatsächlich genossenschaftliches Wohnen fördert, besteht nicht.
Normenkette
EigZulG § 17; AO § 180 Abs. 2; Verordnung § 180 Abs. 2; AO § 1 Abs. 1 S. 2 Buchst. b; BGB § 121 Abs. 1, § 242
Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger zu 1. bis 5. tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst, die Klägerin zu 5. trägt zudem die gesamten gerichtlichen Kosten des Verfahrens.
III. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zu 5. in dem Streitzeitraum 1997 bis 2005 die Voraussetzungen einer Genossenschaft erfüllt, deren Anteile nach § 17 des Eigenheimzulagengesetzes förderungsfähig erworben und gehalten werden konnten.
I.
Die Klägerin zu 5. ist eine Genossenschaft, die am 20. Dezember 1997 durch sieben Mitglieder gegründet wurde. Am 13. Februar 1998 wurde sie in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts X eingetragen. Die Satzung der Klägerin zu 5. lautet auszugsweise:
„§ 2 … Zweck und Gegenstand der Genossenschaft
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder und Mieter vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. (…)
(3) Die Genossenschaft hat insbesondere das Ziel, Wohnungen für Mitglieder zu errichten und zu erwerben, die eine Förderung nach § 17 Eigenheimzulagengesetz erhalten und denen Rechte nach § 14a der Satzung zustehen. (…)
§ 13 Rechte der Mitglieder
(…)
(2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitglieds auf
a) wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohneigentums,
(…)
nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze.
(3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,
(…)
g) die Wohnung nach Maßgabe des § 14 und 14a zu erwerben, (…)
§ 14 Recht auf wohnliche Versorgung
(1) Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie das Recht auf Erwerb eines Eigenheims oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohneigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentumsgesetz steht ebenso wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungs-/Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.
(2) Die Genossenschaft soll angemessene Preise für die Überlassung des Gebrauchs von Genossenschaftswohnungen bilden, die eine Kosten- und Aufwandsdeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie der ausreichenden Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden.
§ 14a
Den Mitgliedern, die eine Förderung nach § 17 Eigenheimzulagengesetz erhalten wird unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall eingeräumt, dass die Mehrheit in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitgliedern der Begründung von Wohneigentum und Veräußerung der Wohnung schriftlich zugestimmt hat. Dieser Anspruch ist unwiderruflich und geht auf den Erben über, der die Mitgliedschaft erwirbt. Der Kaufpreis wird durch die Genossenschaft nach dem Verkehrswert festgesetzt. (…)”
(vgl. Blatt 11, 16, 17 der Dauerunterlagen).
Die Klägerin zu 5. wurde mit sieben Mitgliedern gegründet. Der Mitgliederbestand der Klägerin zu 5. und ihr Geschäftsguthaben aus der Ei...