BGH, Urteil v. 17.3.2023, V ZR 140/22

Der BGH schloss nicht aus, dass die Beklagten möglicherweise einen Anspruch auf Gestattung der beabsichtigten baulichen Veränderung gem. § 20 Abs. 3 WEG haben. Diesen eventuellen Anspruch könnten die Beklagten dem Unterlassungsanspruch der Kläger allerdings nicht entgegenhalten, auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB, denn auch im Falle eines Anspruchs auf Gestattung müsse diese durch Beschluss der Wohnungseigentümer erfolgen. Dies sei gerade der Sinn des reformierten § 20 WEG. Die Vorschrift solle sicherstellen, dass jeder Wohnungseigentümer die anderen Wohnungseigentümer über eine beabsichtigte bauliche Veränderung informiert und die bauliche Veränderung nicht ohne legitimierenden Gemeinschaftsbeschluss begonnen wird.

Für den Fall, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Gestattung einer baulichen Veränderung trotz eines bestehenden Anspruchs verweigert, bleibt nach der Entscheidung des BGH dem Berechtigten die Option, über eine Beschlussersetzungsklage gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 GG sein Recht durchzusetzen. Das Erfordernis dieses Umwegs sei keine überflüssige Förmelei, denn nur auf diese Weise werde sichergestellt, dass einzelne Wohnungseigentümer davon abgehalten werden, bauliche Maßnahmen gegen die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft eigenmächtig umzusetzen. Nur durch diese Verfahrensweise werde gewährleistet, dass eine bauliche Veränderung erst dann umgesetzt wird, wenn feststeht, dass sie zulässig ist.

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