(1) 1Zum Einbau einer zentralen Heizungsanlage gehören der erstmalige Einbau einer zentralen Heizungsanlage, z. B. anstelle von Einzelöfen, der Einbau eines anderen zentralen Heizungssystems anstelle der bisher vorhandenen Zentralheizung, z. B. Gas- anstelle Kohleheizung, der Ersatz der bisherigen zentralen Heizungsanlage durch eine Anlage desselben Heizungssystems, z. B. Ersatz einer alten durch eine neue Ölzentralheizung, oder die Aufstellung von Öfen, auch Elektro-Speicheröfen, wenn diese das Beheizungssystem des Hauses oder der Eigentumswohnung darstellen. 2Kosten von Öfen und Kaminen, die neben einer anderen zentralen Heizungsanlage zusätzlich aufgestellt werden, sind nicht begünstigt. 3Das Alter der bisherigen Heizungsanlage und ihr technischer oder wirtschaftlicher Zustand sind ohne Bedeutung.

 

(2) 1Der Einbau einer zentralen Warmwasseranlage ist auch begünstigt, wenn dieser unabhängig von dem Einbau einer zentralen Heizungsanlage vorgenommen wird. 2Der durch Gas oder Elektrizität betriebene Durchlauferhitzer ist eine begünstigte Warmwasseranlage, wenn er mindestens zwei Zapfstellen mit Warmwasser versorgt, z. B. das Bad und die Küchenspüle, und zwar unabhängig davon, ob sich die zwei Zapfstellen in einem Raum oder in mehreren Räumen befinden. 3Der Warmwasserboiler für ein einzelnes Waschbecken zählt nicht zu den geförderten Einrichtungen.

 

(3) Bei einer zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage sind begünstigt

 

1.

der Einbau eines Heizkessels einschließlich eines Brennwertgeräts,

 

2.

der Einbau eines Brenners,

 

3.

der Einbau einer zentralen Steuerungseinrichtung, z. B. einer außentemperaturabhängigen automatischen Steuerungseinrichtung mit Nachtabsenkung,

 

4.

die Änderung der Abgasanlage, beispielsweise die Verringerung des Durchmessers des Schornsteins und der Einbau eines Abgasturbowäschers, und

 

5.

der Einbau einer Wärmeabgabeeinrichtung. Unter Wärmeabgabeeinrichtung ist jede Einrichtung zu verstehen, die die in der zentralen Heizungsanlage erzeugte Wärme an die Räumlichkeiten abgibt, wie Radiatoren, Fußbodenspeicherheizung, Deckenheizung. Es ist ohne Bedeutung, ob die Wärmeabgabeeinrichtung ersetzt oder die vorhandene Wärmeabgabeeinrichtung erweitert wird. So reicht es aus, wenn z. B. die in einigen Räumen vorhandene Fußbodenheizung auf weitere Räume ausgedehnt wird.

 

(4) 1Begünstigt sind auch alle Baumaßnahmen, die erforderlich sind, um die neue Heizungsanlage zweckentsprechend nutzen zu können, z. B. Kosten der Demontage der bisherigen Heizungsanlage, wenn diese für den Einbau der neuen Anlage erforderlich ist, Hausanschlußkosten, die der Eigentümer für die Verbindung seiner Heizungsanlage mit dem Verteilungsnetz des Energieversorgungsunternehmens aufwendet, und Aufwendungen für die Herstellung des für den Betrieb der Anlage erforderlichen Schornsteins und der Zuführung zum Schornstein. 2Ebenfalls begünstigt sind die Aufwendungen, die zur Durchführung der aufgezählten Maßnahmen erforderlich sind, z. B. Kosten für ein Gutachten zur Wärmebedarfsberechnung, sowie die Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die durch den Einbau einer Heizungs- oder Warmwasseranlage verursacht worden sind, z. B. Verputz und Tapezierung der durch den Einbau von Heizungsrohren beschädigten Hausteile, Erneuerung des Fußbodenbelags. 3Nicht begünstigt sind Aufwendungen für bestehende Heizungs- und Warmwasseranlagen, z. B. Reparaturen, der gesonderte Einbau von Reglern an Heizkörpern, das Anbringen von Heizkörperverkleidungen und -abdeckungen und der Ersatz des Heizöltanks, wenn dieser nicht im Zusammenhang mit dem Einbau einer zentralen Heizungsanlage vorgenommen wird.

 

(5) Für die Anwendung des § 82 a Abs. 1 Nr. 5 EStDV gilt im übrigen Abschnitt 158 Abs. 7 bis 11 entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?