Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der dem Bevollmächtigten zustehenden Erledigungsgebühr
Leitsatz (redaktionell)
1) Nach der inzwischen geänderten Rechtsprechung des FG Köln entsteht im finanzgerichtlichen Verfahren die Erledigungsgebühr für den Bevollmächtigten nur in Höhe von 1,0.
2) Der Senat folgt der Rechtsprechng des FG Münster, nach der nur eine Gebühr von 1,0 nach Nr. 1003 RVG in Betracht kommt, da aus der ausdrücklichen Gleichstellung von finanzgerichtlichen Verfahren mit einem Berufungsverfahren in Unterabschnitt 3.2.1 des VV RVG zu folgern ist, dass der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung für den Teil 1 des RVG nicht vornehmen wollte.
Normenkette
VV RVG Nrn. 1004, 1003
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Bevollmächtigten zustehenden Erledigungsgebühr.
Die Erinnerungsführerin hatte im Verfahren 13 K 3248/06 die Steuerbescheide angefochten, die im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 ergangen waren. Dabei ging es um Zuschätzungen wegen Buchhaltungsmängeln und um verdeckte Gewinnausschüttungen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2011 kam es zu einer Verständigung der Beteiligten. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurden die Kosten des Verfahrens der Erinnerungsführerin zu 10 % und dem Erinnerungsgegner zu 90 % auferlegt; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für erforderlich erklärt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 23. November 2011 wurde beantragt, die der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 15.532,60 EUR festzusetzen. Dabei beantragte der Bevollmächtigte u.a. den Ansatz einer 1,5-Erledigungsgebühr. In seiner Gegenäußerung vom 7. Dezember 2011 erklärte der Erinnerungsgegner dazu, dass die Erledigungsgebühr nur mit einem Satz von 1,3 berücksichtigt werden könne. Darauf erwiderte der Bevollmächtigte für die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 3. Januar 2012, mit dem Ansatz einer 1,3-Erledigungsgebühr einverstanden zu sein.
Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Januar 2011 setzte der Kostenbeamte die der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 10.285,56 EUR fest. Dabei berücksichtigte er die Erledigungsgebühr nur mit einem Gebührensatz von 1,0 und verwies zur Begründung auf die Ausführungen des beschließenden Senats in seinem Beschluss vom 28. Februar 2011 – 10 Ko 1119/10.
Die Erinnerungsführerin macht geltend, dass eine 1,3-Erledigungsgebühr anzusetzen sei. Unabhängig von der Auffassung des Kostensenats des Finanzgerichts Köln beruhe der Anspruch auf eine Erledigungsgebühr in dieser Höhe auf der Verständigung der Beteiligten, die sich aus den Schriftsätzen des Erinnerungsgegners vom 7. Dezember 2011 und dem Einverständnis des Bevollmächtigten mit Schreiben vom 3. Januar 2012 ergebe.
Der Erinnerungsgegner macht geltend, der Kostenbeamte habe für jeden Ansatz des Kostenantrags eigenverantwortlich zu prüfen, ob die vom Verfahrensbevollmächtigten geforderte Gebühr tatsächlich erwachsen sei. Dabei sei er an Rechtsauffassungen der Beteiligten nicht gebunden.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren entsteht nach der inzwischen geänderten Rechtsprechung des FG Köln die Erledigungsgebühr nur in Höhe von 1,0.
a) Obwohl auch die Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG in Fällen eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens, dass kein selbstständiges Beweisverfahren ist, mit 1,0 zu bemessen ist, hatte das FG Köln in früheren Entscheidungen angenommen, dass die Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren nach Nummer 1004 VV mit einem Gebührensatz von 1,3 zu bemessen sei, weil das finanzgerichtliche Verfahren nach Teil 3 Abschnitt 2 VV den Berufungs- und Revisionsverfahren gleichgestellt sei, soweit es um die Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühr gehe (Vorbemerkung 3.2 in Verbindung mit Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG; BT-Drucks. 15/1971, S. 213; vgl. Gräber/Stapperfend, FGO 6. Aufl., § 139 Rz 80) und die Nr. 1004 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG den Gebührensatz für eine Erledigungsgebühr in den Fällen, in denen ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig sei, mit 1,3 bestimme (vgl. auch Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt, 18. Auflage 2008, VV 1003, 1004, Rz. 53 m.w.N.). Dabei wurde auch die strukturelle Vergleichbarkeit von finanzgerichtlichen Verfahren und Berufungsverfahren hervorgehoben.
b) Das FG Münster hat demgegenüber mit Beschluss vom 7. Juni 2010 9 Ko 647/10 KFB (EFG 2010, 2021) entschieden, dass nur ein Ansatz einer Gebühr von 1,0 nach Nr. 1003 VV RVG in Betracht käme, da aus der ausdrücklichen Gleichstellung von finanzgerichtlichem Verfahren mit einem Berufungsverfahren im Unterabschnitt 3.2.1 des VV RVG zu folgern sei, dass der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung für den Teil 1 des VV RVG nicht habe vornehmen wollen.
c) Der beschließende Senat folgt letzterer Auffassung. Eine Gleichstellung des finanzgerichtlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren in Bezug auf die Erledigungsgebühr ka...