Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsqualität eines Hinweisschreibens des Finanzamts
Leitsatz (redaktionell)
Ein Schreiben, mit dem das Finanzamt den Steuerpflichtigen darauf hinweist, dass sein Bevollmächtigter nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei und deshalb zurückgewiesen worden sei, stellt keinen Verwaltungsakt dar. Dieses gilt auch, wenn das Finanzamt auf mögliche Folgen für den Steuerpflichtgen hinweist, falls er seinen Bevollmächtigten weiter beschäftige.
Normenkette
StBG § 160; OWiG § 14; AO § 118
Nachgehend
BFH (Aktenzeichen II B 38/13) |
Tatbestand
Mit Schreiben vom 04.01.2010 wurden die Kläger, sowohl als Eheleute (unter St.Nr. a) als auch als Gesellschaft Bürgerlichen Rechts – GbR – (St.Nr. b), vom Beklagten darauf hingewiesen, dass ihre sie in steuerlichen Angelegenheiten vertretende Bevollmächtigte, die S Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Limited (S), nicht befugt sei zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Daher habe er, der Beklagte, die S in den Steuersachen der Eheleute und der GbR B zurückgewiesen. Dies habe zur Folge, dass alles, was die S in Zukunft schriftlich oder mündlich in Sachen der Eheleute und der GbR B vorbringe, ohne steuerrechtliche Wirkung bleibe. Erklärungen, Eingaben oder Anträge seitens der S würden als rechtlich unwirksam nicht mehr entgegen genommen bzw. zurück gesandt. Der Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen könne als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,– EUR geahndet werden, was sich aus § 160 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ergebe. Dies gelte auch für den, der sich an einer solchen Ordnungswidrigkeit beteilige, was sich aus § 14 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergebe. Eine Beteiligung in diesem Sinne liege auch dann vor, wenn jemand trotz Kenntnis von der Unzulässigkeit der Hilfeleistung den betreffenden Berater weiter beschäftige. Sofern sich die Kläger daher trotz des Hinweises durch den Beklagten weiterhin der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen der S bedienten, müssten sie, abgesehen von den für sie entstehenden Rechtsnachteilen, damit rechnen, dass ein Bußgeldverfahren gegen sie eingeleitet werde. Sie würden daher in ihrem wohlverstandenen Interesse gebeten, die S ab sofort nicht mehr zu beschäftigen.
Die Kläger, vertreten durch die S, erhoben gegen diese unter o.a. Steuernummern verschickten Schreiben vom 04.01.2010 am 08.02.2010 unter Aktenzeichen 5 K 385/10 Sprungklage. Da der Beklagte der Sprungklage nicht zustimmte, wurde diese als Einspruch behandelt.
Ohne eine Einspruchsentscheidung des Beklagten abzuwarten erhoben die Kläger, wiederum vertreten durch die S, am 20.03.2010 eine als Untätigkeitsklage bezeichnete Klage gegen die Aufforderungen des Beklagten vom 04.01.2010.
Während dieses Klageverfahrens erließ der Beklagte am 19.07.2010 eine Einspruchsentscheidung. Hierbei legte der Beklagte den Einspruch der Kläger gegen die Aufforderungen vom 04.01.2010 (Sprungklage 5 K 385/10) als solchen gegen die Zurückweisung der S aus und wies den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück.
Zur Begründung ihrer Klage gegen die Aufforderungen vom 04.01.2010 haben die Kläger vorgetragen, warum ihrer Auffassung nach eine Zurückweisung der S rechtswidrig sei. – Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23.08.2010 verwiesen. Die Kläger haben im Übrigen Anträge gestellt zur Beweiserhebung, zur Einholung eines forensischen Sachverständigengutachtens, zur Beiziehung und Einsicht von Steuer-, Verfahrens-, Sonder- und Steuerfahndungsakten.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger beantragen ausweislich der Klageschrift,
die angefochtenen Verwaltungsakte vom 04.01.2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seiner Auffassung nach ist die S nicht befugt, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, weshalb diese zu Recht zurück gewiesen worden sei. – Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 19.07.2010 verwiesen.
Durch Beschluss des erkennenden Senats vom 15.01.2013 wurde die S gemäß § 62 Abs. 2 und 3 FGO zurück gewiesen.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde den Klägern zugestellt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Dabei ist unerheblich, dass die am 20.03.2010 als Untätigkeitsklage erhobene Klage als solche – zunächst – gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO schon deshalb unzulässig war, weil diese vor Ablauf von 6 Monaten seit Sprungklage-/Einspruchserhebung am 08.02.2010 bei Gericht anhängig gemacht wurde. Denn die sogenannte Untätigkeitsklage wurde durch den späteren Erlass der am 19.07.2010 erlassenen Einspruchsentscheidung zulässig. Hierbei kann dahinstehen, ob der Beklagte den – unzweideutig gegen die Aufforderungen vom 04.01.2010 gerichteten – Einspruch zu Recht als Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung der S behandelt hat. Jedenfalls wurde mit Erlass der Einspruchsentscheidung das Vorverfahren im Sinne § 44 Abs. 1 FGO als Voraussetzung für die von den Klägern erhobene Anfechtungskl...