Tz. 35

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Begriff "Ereignis" i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO umfasst alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge. Dazu rechnen nicht nur solche mit ausschließlich rechtlichem Bezug wie z. B. Rechtsgeschäfte oder VA, sondern auch tatsächliche Lebensvorgänge (z. B. BFH v. 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897; BFH v. 12.07.2017, I R 86/15, BStBl II 2018, 138). Ebenso sind Gerichtsentscheidungen Ereignisse i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, nicht jedoch die in Urteilen oder behördlichen Verfügungen enthaltenen Gesetzesauslegungen oder Subsumtionen (im Einzelnen s. Rz. 56 ff.). Das Ereignis muss sachverhaltsändernde Wirkung haben.

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