Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegenstand der Prüfung sind die Besteuerungsgrundlagen, die § 199 Abs. 1 AO als die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beschreibt, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind. Sie sind identisch mit dem in § 194 AO verwendeten Begriff "steuerliche Verhältnisse" des Stpfl. (s. § 194 AO Rz. 2). Der Prüfer hat alle für die Besteuerung erheblichen Umstände zugunsten und zuungunsten des Stpfl. zu ermitteln. Die Finanzbehörde trägt die Verantwortung für die Sachaufklärung und hat die Verfahrensherrschaft bei der Sachaufklärung. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (Seer in Tipke/Kruse, § 199 AO Rz. 1 mit Verweis auf § 88 AO Rz. 1). Dazu gehört auch, dass sie das Recht und die Pflicht hat, Angaben eines Steuerpflichtigen zu verifizieren.
Tz. 1a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Soweit eigene Sachaufklärungen im Ausland unzulässig sind, muss sich die Finanzbehörde der zwischenstaatlichen Amtshilfe bedienen, um dem Untersuchungsgrundsatz zu entsprechen (§ 117 Abs. 1 AO; FG Köln v. 23.05.2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rz. 6; Hendricks in Gosch, § 117 AO Rz. 7; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668). Dies kann im Verhältnis zwischen Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten durch Auskunftsersuchen gem. § 6 Abs. 1 EUAHiG oder durch Entsendung eines Prüfers in das EU-Ausland gem. § 11 EUAHiG geschehen, soweit dies erforderlich, verhältnismäßig und auch zumutbar ist (FG Köln v. 20.10.2017, 2 V 1055/17, ECLI:DE:FGK:2017:1020.2V1055.17.00).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 199 Abs. 1 AO überträgt die in den §§ 85 und 88 AO verankerten allgemeinen Grundsätze des Besteuerungsverfahrens auf die Außenprüfung. Die Vorschrift verdeutlicht die Zielsetzung jeder Prüfung, die darin besteht, sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen steuerlich relevanten Verhältnisse objektiv, d. h. zugunsten wie zuungunsten des Stpfl. zu überprüfen.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ergänzend ordnet § 7 BpO (s. Anh. 3 § 7 BpO) an, dass die Prüfung auf das Wesentliche abzustellen, ihre Dauer auf das notwendige Maß zu beschränken ist. Sie hat sich in erster Linie auf solche Sachverhalte zu erstrecken, die zu endgültigen Steuerausfällen, Steuererstattungen oder -vergütungen oder zu nicht unbedeutenden Gewinnverlagerungen führen können. Dem entspricht die Schwerpunktbildung bei der einzelnen Außenprüfung sowie z. B. der Rationalisierungs-Erlass des FinMin NRW v. 13.06.1995, S 1502 – 4 – V C 5 (abgedruckt Schallmoser in HHSp, Vor §§ 193 – 203 AO Rz. 107).