Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörde übermittelte Daten i. S. § 93c AO nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Welche Stelle mitteilungspflichtig ist und welche Daten zu übermitteln sind, ergibt sich aus den entsprechenden Einzelgesetzen. Die Korrektur erfolgt, wenn durch die Nichtberücksichtigung oder die unzutreffende Berücksichtigung der Daten die Besteuerungsgrundlagen unzutreffend ermittelt wurden und der Steuerbescheid deshalb rechtswidrig ist, wenn also bei zutreffender Berücksichtigung der Daten die Steuer höher oder niedriger ausfallen würde (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1510). Dies gilt auch für die Übermittlung von korrigierten Daten durch den mitteilungspflichtigen Dritten (Loose in Tipke/Kruse, § 175b AO Rz. 7; gl. A. von Wedelstädt in Gosch, § 175b AO Rz. 13). Fehlt es an einer Auswirkung auf die materielle Richtigkeit der Steuerfestsetzung, kommt eine Änderung des Steuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO nicht in Betracht (Loose in Tipke/Kruse, § 175b Rz. 6). Dies ergibt sich aus § 175b Abs. 4 AO, der nachträglich eingefügt wurde (s. Rz. 13). Auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Stpfl. oder der Ermittlungspflichten durch die Finanzbehörde kommt es dabei nicht an (AEAO zu § 175b, Nr. 1). Unerheblich ist auch, ob dem Stpfl. bei Erstellung der Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler i. S. des § 173a AO oder der Finanzbehörde bei Erlass des Steuerbescheides ein mechanisches Versehen i. S. des § 129 AO, ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen ist (AEAO zu § 175b, Nr. 1 Abs. 2).
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Änderung nach einem der Korrekturtatbestände des § 175b AO ist – wie auch sonst bei Anwendung der §§ 172ff. AO – zwingend durchzuführen. Die Finanzbehörde hat insoweit kein Ermessen (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1515; von Wedelstädt in Gosch, § 175b AO Rz. 15; Loose in Tipke/Kruse, § 175b AO Rz. 8). § 175b Abs. 1 AO erlaubt wie die übrigen Korrekturnormen der §§ 172ff. AO nur eine punktuelle Durchbrechung der Bestandskraft, keine "Gesamtaufrollung" des Steuerfalls (Paetsch in Gosch, § 171 AO Rz. 178.3; s. § 171 AO Rz. 105b). Der Umfang der Änderung richtet sich nach den jeweiligen nach § 93c Abs. 1 AO zu übermittelnden Daten. § 175b Abs. 1 AO umfasst Änderung sowohl zugunsten des Stpfl. wie auch zuungunsten (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1515; von Wedelstädt in Gosch, § 175b AO Rz. 15; AEAO zu § 175b, Nr. 1).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Hinsichtlich der objektiven Feststellungslast gelten die allgemeinen Regeln. Daher trägt für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Korrektur nach § 175b Abs. 1 AO derjenige die objektive Feststellungslast, der sich darauf beruft (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1520; von Wedelstädt in Gosch, § 175b AO Rz. 20).
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für die Fälle § 175b Abs. 1 AO enthält § 171 Abs. 10a AO eine spezielle Ablaufhemmung. Hierzu s. § 171 AO Rz. 105b f.