Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Einseitige Erledigungserklärung des Klägers: Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers stellt eine Klageänderung dar. Mit seiner einseitigen Erledigungserklärung nimmt der Kläger von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand und beantragt stattdessen die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (BFH v. 20.03.2003, III B 74/01, BFH/NV 2003, 935; BFH v. 17.07.2006, V B 188/05, BFH/NV 2006, 2107; BFH v. 22.02.2013, V B 72/12, BFH/NV 2013, 984). Beachte aber § 138 Abs. 3 FGO (s. Rz. 18). Daher beendet sie die Rechtshängigkeit noch nicht, sondern ist inhaltlich nur eine Änderung des ursprünglichen Sachantrags (BFH v. 27.11.2013, X B 162/12, juris). Sofern die beklagte Behörde der Erledigungserklärung widerspricht (oder schweigt), ist daher durch Urteil zu entscheiden, ob die Hauptsache erledigt ist (BFH v. 19.01.1971, VII R 32/69, BStBl II 1971, 307). Stellt das Gericht hierbei die Erledigung fest, so unterliegt die Finanzbehörde (BFH v. 07.08.1979, VII B 15/79, BStBl II 1979, 709; BFH v. 04.06.1986, VII B 134/85, BStBl II 1986, 752; BFH v. 22.05.2001, VII R 71/99, BStBl II 2001, 683). Liegt ein die Hauptsache erledigendes Ereignis nicht vor, so unterliegt der Kläger (BFH v. 27.09.1979, IV R 70/72, BStBl II 1979, 779). Erklärt im Verfahren der NZB der Kläger einseitig den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, obwohl eine Erledigung tatsächlich nicht eingetreten ist, so ist die NZB als unzulässig zu verwerfen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger sein ursprüngliches Begehren nicht hilfsweise weiterverfolgt (BFH v. 03.04.2000, I B 68/99, BFH/NV 2000, 1226; BFH v. 16.12.2008, I R 29/08, BStBl II 2009, 539; BFH v. 22.02.2013, V B 72/12, BFH/NV 2013, 984). Über den Streit, ob eine Sachentscheidung infolge Klagerücknahme oder Hauptsachenerledigung überflüssig geworden ist, ist nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss zu entscheiden (BFH v. 21.05.1987, IV R 101/86, BFH/NV 1988, 258). Erklärt der Kläger, er nehme die Klage zurück und der Rechtsstreit sei erledigt, ist allerdings zu klären, ob die Erklärung als Rücknahme der Klage auszulegen ist (BFH v. 05.12.1967, III R 69/67, BStBl II 1968, 203). Erklärt der Kläger die Hauptsache insgesamt für erledigt, obwohl der Beklagte seinem Begehren mit dem Erlass eines Änderungsbescheids nur teilweise stattgegeben hat, kann die Erklärung als Klagerücknahme auszulegen sein, soweit der vom Änderungsbescheid nicht betroffene Teil der Klage betroffen ist (BFH v. 12.10.1967, V B 33/67, BStBl II 1968, 98). In der Regel dürfte jedoch eine Einschränkung des Klageantrags vorliegen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?