Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Fehler in der örtlichen Zuständigkeit führen nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 AO). Ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit bewirkt zwar eine Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts, jedoch kann gem. § 127 AO nicht allein aus diesem Grund die Aufhebung des Verwaltungsakts beansprucht werden, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (s. § 127 AO Rz. 7). Dies ist jedoch bei einer Ermessensentscheidung regelmäßig der Fall, sodass der Verwaltungsakt aufzuheben ist (BFH v. 25.01.1989, X R 158/87, BStBl II 1989, 483). Ein materiellrechtlich unrichtiger Steuerbescheid muss stets nach Anfechtung aufgehoben werden, unabhängig davon, ob er von einem örtlich zuständigen oder unzuständigen FA erlassen wurde. Der materiell unrichtige Steuerbescheid eines örtlich unzuständigen FA wahrt daher die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO nicht, wenn der Bescheid dem Stpfl. erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugegangen ist (BFH v. 13.12.2001, III R 13/00, BStBl II 2002, 406). Ob der Erlass des Einspruchsbescheids durch die zuständige Behörde den Fehler heilt, hat der BFH bisher offengelassen (BFH v. 25.11.1988 III R 264/83, BFH/NV 1989, 690; bejahend Rätke in Klein, § 17 AO Rz. 3).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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