Tz. 14
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 125 Abs. 3 AO stellt klar, dass in den dort erwähnten Fällen keine die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigenden Fehler vorliegen.
I. Verstoß gegen örtliche Zuständigkeitsvorschriften
Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Nichteinhaltung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 17ff. AO) führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 AO). Nach § 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nämlich nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (s. § 127 AO Rz. 3). Zum Verstoß gegen die sachliche und funktionelle Zuständigkeit, s. Rz. 6.
II. Mitwirkung einer ausgeschlossenen Person
Tz. 16
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Hat beim Erlass eines Verwaltungsakts eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Satz 2 AO ausgeschlossene Person mitgewirkt, so ist der Verwaltungsakt trotzdem nicht nichtig (§ 125 Abs. 3 Nr. 2 AO). Wegen der Ausschließungsgründe s. § 82 AO. Ausgenommen ist lediglich der besonders schwerwiegende Fall der Mitwirkung im eigenen Besteuerungsverfahren; hier ist gem. § 125 Abs. 1 AO stets Nichtigkeit die Folge.
III. Fehlende oder unwirksame Mitwirkung eines Ausschusses
Tz. 17
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wenn durch Rechtsvorschrift für den Erlass eines Verwaltungsakts die Mitwirkung eines Ausschusses im Wege der Beschlussfassung vorgeschrieben ist, ist der Verwaltungsakt nicht nichtig, wenn der zuständige Ausschuss den Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war (§ 125 Abs. 3 Nr. 3 AO). Nicht unter § 125 Abs. 3 Nr. 3 AO gehören diejenigen Fälle, in denen ein Ausschuss nicht nur zur Mitwirkung befugt, sondern selbst und allein für den Erlass des Verwaltungsakts zuständig ist (z. B. sachliche Zuständigkeit des Zulassungsausschusses für die Zulassung zur Steuerbevollmächtigten- bzw. Steuerberaterprüfung). Wenn hier nicht der für die Entscheidung zuständige Ausschuss, sondern die Behörde, der er angehört, den Verwaltungsakt erlässt, bestimmen sich die Konsequenzen nach § 125 Abs. 1 AO. Es wird in der Regel Nichtigkeit anzunehmen sein, es sei denn, die in § 125 Abs. 1 AO geforderte Offenkundigkeit des Fehlers wäre zu verneinen.
Tz. 18
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Nichtmitwirkung durch gültigen Beschluss ist nach § 126 Absatz 1 Nr. 4 AO unbeachtlich, wenn der Beschluss nachträglich, jedoch innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 126 Abs. 2 AO gefasst wird.
IV. Fehlen der Mitwirkung einer anderen Behörde
Tz. 19
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ist die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben, so ist allein deshalb der Verwaltungsakt nicht nichtig (§ 125 Abs. 3 Nr. 4 AO). Die Mitwirkung kann innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 126 Abs. 2 AO nachgeholt und der Fehler damit geheilt werden. Ansonsten bleibt der Fehler beachtlich und führt unter der Einschränkung des § 127 AO zur Aufhebung des Verwaltungsakts durch Rechtsbehelfsentscheidung, sofern die Behörde den Verwaltungsakt nicht gem. § 130 Abs. 1 AO (beachte aber die beschränkte Rücknahmemöglichkeit bei begünstigenden Verwaltungsakten gem. § 130 Abs. 2 AO) zurücknimmt.
Tz. 20
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei