Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs beginnt mit der Bekanntgabe (§§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 AO) des Verwaltungsaktes. Die Bekanntgabe muss wirksam, insbes. an den richtigen Adressaten erfolgt sein. Unwirksam bekanntgegebene Verwaltungsakte lösen nicht den Lauf einer Rechtsbehelfsfrist aus und können zur Beseitigung des Rechtsscheins unbefristet mit dem Einspruch angefochten werden (BFH v. 17.07.1986, V R 96/85, BStBl II 1986, 834).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Bekanntgabe eines Steuerbescheides nach Ablauf der Festsetzungsverjährung ist zwar rechtswidrig, aber nicht unwirksam und kann daher nur innerhalb der Monatsfrist angefochten werden (FG Nbg v. 11.05.1994, I 206/90, EFG 1997, 564). Die Bekanntgabe eines Zusammenveranlagungsbescheides an Eheleute zu verschiedenen Zeitpunkten löst den Lauf der Einspruchsfrist dementsprechend unterschiedlich aus.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Vor Bekanntgabe ist ein Verwaltungsakt nicht anfechtbar. Der Einspruch ist unzulässig (BFH v. 08.04.1983, VI R 209/79, BStBl II 1983, 551; weiter Seer in Tipke/Kruse, § 355 AO Rz. 9, der einen Einspruch zumindest dann zulassen will, wenn dem Steuerpflichtigen der Inhalt des Verwaltungsaktes bekannt ist; so auch: FG Ddorf v. 29.11.1972, VIII 246/71 G, EFG 1973, 119). Dies gilt nicht für die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1, 2 AO. Ist der Verwaltungsakt dem Adressaten bereits vor Ablauf der Drei-Tages-Frist zugegangen, kann er bereits zulässig Einspruch einlegen. Auf die wirksame Bekanntgabe kommt es dann nicht an (Siegers in HHSp, § 355 AO Rz. 57). Auch für einen Feststellungsbeteiligten, gegenüber dem ein Feststellungsbescheid hätte ergehen müssen (§ 352 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO), kann es auf die wirksame Bekanntgabe, die gerade nicht erfolgt ist, nicht ankommen. Ist der Feststellungsbescheid den übrigen Beteiligten bekanntgegeben worden, wirkt er auch gegen ihn. Der Einspruch ist dann zulässig.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Einspruch vor Bekanntgabe ist jedenfalls zulässig, wenn der Verwaltungsakt wegen fehlerhafter Bekanntgabe zwar nicht wirksam ist, aber den Rechtsschein eines wirksamen Verwaltungsaktes erzeugt (Rz. 2).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei