Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Aufgrund der im ersten Jahrzehnt der praktischen Bewährung der FGO gemachten Erfahrungen hat sich das Bedürfnis nach einer Entlastung des BFH ergeben. Der Gesetzgeber hat daher durch das BFHEntlG v. 08.07.1975 (BGBl I 1975, 1861) Abhilfe zu schaffen versucht. Das BFHEntlG war mehrmals verlängert worden und galt bis 31.12.2000; es suspendierte weitgehend die Beschwerde gegen Beschlüsse des FG. Darüber hinaus wurde die Vertretung vor dem BFH durch bestimmte Berufsträger allgemein vorgeschrieben. Die Revisionssumme wurde zunächst grundsätzlich auf 10 000 DM angehoben und das förmliche Verfahren für das Gericht erleichtert. Durch das Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren v. 04.07.1985 (BGBl I 1985, 1274) wurde die Streitwertrevision schlechthin suspendiert.
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Mit dem VGFGEntlG v. 31.03.1978 hat der Gesetzgeber versucht, die Überlastung der FG zu mindern und die Verfahrensdauer zu verringern. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der FGO v. 21.12.1992 (BGBl I 1992, 2109), das weitgehend die Regelungen des für die Finanzgerichtsbarkeit einschlägigen Art. 3 VGFGEntlG in die FGO übernahm, zum 01.01.1993 wurde das VGFGEntlG endgültig aufgehoben und damit wenigstens insoweit die Rechtszersplitterung beseitigt.
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Durch das Gesetz zur Änderung der FGO v. 21.12.1992 (BGBl I 1992, 2109) wurden die das Beschwerdeverfahren betreffenden Vorschriften des BFHEntlG in die FGO übernommen (Rz. 7). Gleichzeitig wurde die Zulassungsbedürftigkeit der Beschwerde auf Entscheidungen über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) ausgedehnt (§ 128 Abs. 3 und Abs. 4 FGO). Darüber hinaus wurde das erstinstanzliche Verfahren gestrafft, indem den Gerichten die Möglichkeit zur Setzung von Ausschlussfristen zum Nachweis der Prozessvollmacht (§ 62 Abs. 3 FGO), zur Ergänzung des unabdingbaren Mindestinhalts der Klage (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO) und zu übrigem Vorbringen (§ 79b FGO) gegeben wurde. Außerdem wurde die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter ermöglicht (§ 6 FGO) und die Entscheidungsbefugnisse des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters bis hin zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 79a FGO) erweitert.
Tz. 10
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Durch Gesetz v. 24.06.1994 (BGBl I 1994, 1395) wurde mit Wirkung ab 01.01.1996 das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren einschneidenden Änderungen unterworfen. Einzelne dieser Änderungen fanden auch in der Änderung von Vorschriften der FGO ihren Niederschlag, sei es als bloße Anpassung an die ab 01.01.1996 geltende Einspurigkeit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens, sei es in der § 352 AO n. F. entsprechenden Neuordnung der Klagebefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden aller Art (§ 48 FGO).
Tz. 11
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Durch das 2. FGO-ÄnderungsG v. 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1757) wurde die FGO in wesentlichen Punkten geändert. So wurden die Regelungen des bisherigen BFHEntlG in die FGO aufgenommen. Damit gibt es seit dem 01.01.2001 keine zulassungsfreie Revision mehr, und die streitwertabhängige Revision wurde endgültig abgeschafft. § 115 Abs. 2 FGO n. F. enthält nunmehr drei Zulassungsgründe. Nunmehr ist die Revision auch dann zulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Dieser Revisionsgrund ersetzt die frühere Divergenzrevision.
Tz. 12
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Das Revisionszulassungsverfahren wurde ebenfalls reformiert. Nach § 116 FGO n. F. ist die NZB nunmehr nur noch unmittelbar beim BFH einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen (hierzu Seer, StuW 2003, 193; im Einzelnen die Kommentierung zu § 116 FGO).
Tz. 13
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Weitere wesentliche Änderungen waren die Einführung des § 62a FGO zur Regelung des Vertretungszwangs vor dem BFH und die Neufassung des § 68 FGO. Danach wird ein während des finanzgerichtlichen Verfahrens geänderter oder ersetzter Verwaltungsakt automatisch Gegenstand des Verfahrens, ohne dass es eines Antrags bedürfte. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der Einführung der §§ 91a und 93a FGO der technischen Entwicklung und der Möglichkeit des Einsatzes neuer Medien Rechnung getragen. Gegen Gerichtsbescheide ist nunmehr in jedem Fall der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig (§ 90a Abs. 2 FGO). Die Beschwerdemöglichkeiten wurden nach § 128 Abs. 2 FGO weiter eingeschränkt.
Tz. 14
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Weitere Änderungen der neu gefassten und am 28.03.2001 neu bekannt gemachten FGO (BGBl I 2001, 442) betrafen insbes. die Änderung des § 53 Abs. 2 FGO durch das ZustellungsreformG v. 25.06.2001 (BGBl I 2001, 1206), die Einführung des § 77a FGO, der nunmehr für Schriftsätze auch die elektronische Form an Stelle der Schriftform zulässt, und die Änderung des § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO (Gesetz v....