Schrifttum
S. Schrifttum zu § 204 AO.
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift bestimmt die förmlichen Anforderungen, von denen die Wirksamkeit einer verbindlichen Zusage i. S. des § 204 AO abhängt. Sie dienen vor allem der Beweisbarkeit und der Bestimmtheit der Zusage.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 205 Abs. 1 AO schreibt zwingend die schriftliche Erteilung und die Kennzeichnung als verbindlich vor. Mündliche Zusagen sind daher unwirksam und haben keine bindende Wirkung. Für die Kennzeichnung als verbindlich ist ausreichend, wenn das Wort "verbindlich" in der Überschrift oder im Text der Zusage enthalten ist. Auch gleichbedeutende andere Formulierungen genügen, wenn aus ihnen die Bindungswirkung deutlich erkennbar ist. Vorbehalte in der Zusage schließen die Bindung aus (BFH v. 17.09.1992, IV R 39/90, BStBl II 1993, 218; AEAO zu § 205, Satz 1). Unschädlich ist der Vorbehalt, dass sich die Rechtsvorschriften nicht ändern, weil sich dies schon aus § 207 Abs. 1 AO ergibt (Rüsken in Klein, § 205 AO Rz. 9).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 205 Abs. 2 AO schreibt den Inhalt der verbindlichen Zusage vor. Wird er nicht eingehalten, ist sie nicht bindend.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Sachverhalt, auf den sich die verbindliche Zusage bezieht, ist darzustellen (§ 205 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Sachverhalt kann aber auch aus dem Prüfungsbericht entnommen werden, auf den in diesem Fall Bezug zu nehmen ist. Dies erspart unnötige Wiederholungen und vermeidet Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung abweichender Formulierungen. Die Fixierung des von der Zusage betroffenen Sachverhalts ist insbes. wegen § 206 Abs. 1 AO notwendig.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die verbindliche Zusage muss die Entscheidung über den Antrag, also entweder die Ablehnung der Erteilung der Zusage oder die Zusage selbst, und die maßgebenden Gründe dafür enthalten. Dabei sind die Rechtsvorschriften anzugeben, auf die die Entscheidung gestützt wird (AEAO zu § 205, Satz 2). Die Vorschrift ist lex specialis gegenüber § 121 Abs. 2 AO. Die Begründung und die Angabe der Rechtsvorschriften sind bei Stattgabe des Antrags vor allem im Hinblick auf § 207 Abs. 1 AO von Bedeutung (AEAO zu § 205, Satz 2).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Schließlich muss die Finanzbehörde angeben, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt (§ 205 Abs. 2 Nr. 3 AO). Eine zeitliche Beschränkung verbindlicher Zusagen ist jedoch nicht erforderlich; sie können gem. § 207 Abs. 2 AO ohnehin jederzeit mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden. Wird eine zeitliche Beschränkung ausgesprochen, muss die Zusage auch die hierfür maßgebenden Gründe erkennen lassen (§ 205 Abs. 2 Nr. 2 AO).