Schrifttum

Von Wedelstädt, Hinzuziehung und Beiladung, AO-StB 2007, 15 (Teil 1) und 46 (Teil 2).

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 60a FGO regelt ein vereinfachtes Beiladungsverfahren für die Fälle, in denen mehr als 50 Personen notwendig beizuladen sind (§ 60 Abs. 3 FGO). Die Vorschrift hat in § 360 Abs. 5 AO ein Gegenstück für das Einspruchsverfahren. § 60a FGO dient der Abkürzung und Straffung des Beiladungsverfahrens und damit auch der Straffung des gerichtlichen Verfahrens selbst und der Verkürzung der Verfahrensdauer, denn hier betroffenen Fällen ergeben sich häufig fast unüberwindliche Schwierigkeiten, und zwar auch schon hinsichtlich der Personen, die beizuladen sind (insbesondere in Erbfällen). sowie hinsichtlich deren Auffindbarkeit, die sich zumindest als erheblicher Verzögerungsfaktor erweisen.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das FG kann das vereinfachte Beiladungsverfahren dann einleiten, wenn die notwendige Beiladung von mehr als 50 Personen in Betracht kommt; insoweit muss es sich aus den ihm vorliegenden Akten der Behörde ggf. unter Einschaltung der bisherigen Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Anzahl der notwendig Beizuladenden Gewissheit verschaffen. Ehegatten sind in jedem Fall – auch bei Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) – als zwei Personen bei der Ermittlung der Grenze zu zählen (FG Ddorf v. 12.05.2004, 16 K 4416/01F, EFG 2004, 1381). Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, die zahlenmäßige Voraussetzung für das Vorgehen nach § 60a FGO sei erfüllt, so steht es in seinem Ermessen, durch Beschluss anzuordnen, dass nur diejenigen Personen beizuladen sind, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen (§ 60a Satz 1 FGO). Bei der Ausübung des Ermessens hat es die Interessen der notwendig Beizuladenden gegen die des Klägers bzw. der bisherigen Verfahrensbeteiligten abzuwägen, wobei es aber auch der Verfahrensökonomie Rechnung tragen sollte. Fraglich ist, ob die Anwendung des § 60a FGO im Einzelfall eingeschränkt ist, wenn feststeht, dass ein erheblicher beiladungsbezogener Ermittlungsaufwand nicht zu besorgen ist (so Brandis in Tipke/Kruse, § 60a FGO Rz. 2; Levedag in Gräber, § 60a FGO Rz. 11; a. A. wohl BFH v. 22.09.1999, I B 66/98, BFH/NV 2000, 334; Spindler in HHSp, § 60a FGO Rz. 6).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Anordnung erfolgt gem. § 60a Satz 1 FGO durch Beschluss (des Senats oder des Einzelrichters kraft Übertragung, nicht des Vorsitzenden oder Berichterstatters gem. § 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO; Brandis in Tipke/Kruse, § 60a FGO Rz. 4). Der Beschluss ist nach § 60a Satz 2 FGO unanfechtbar; er ist insoweit auch in einem späteren Revisionsverfahren nicht nachprüfbar (§ 124 Abs. 2 FGO). In dem Beschluss hat das FG die Frist zu bestimmen, wobei es sich an § 60a Satz 5 FGO orientieren muss. Die Setzung einer "Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger" genügt dem Erfordernis bestimmter Fristsetzung; die Frist ist aus dem Erscheinungsdatum des Bundesanzeigers unschwer abzulesen (§ 60a Satz 3 FGO einerseits und § 60a Satz 6 FGO andererseits; gl. A. Brandis in Tipke/Kruse, § 60a FGO Rz. 5). Der Inhalt des Beschlusses ergibt sich aus dem Zweck, der mit ihm verfolgt wird. Insoweit wird auf s. § 360 AO Rz. 23 f. verwiesen.

 

Tz. 4

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Der Beschluss, mit dem angeordnet wird, dass nur solche Personen zu dem Verfahren notwendig beigeladen werden, die das innerhalb der gesetzten Frist beantragen, ist zu publizieren. Er muss im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden (§ 60a Satz 3 FGO) und ist außerdem in Tageszeitungen zu veröffentlichen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken kann (§ 60a Satz 4 FGO), wobei in der Veröffentlichung in den Tageszeitungen mitzuteilen ist, an welchem Tag die Frist abläuft (§ 60a Satz 7 FGO). Darüber hinaus kann das Gericht optional eine Veröffentlichung in einem von ihm bestimmten Informations- und Kommunikationssystem im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs (s. § 52a FGO) vornehmen. Zur Auswahl der Tageszeitungen wird auf § 360 AO Rz. 20 Bezug genommen (dazu auch BFH v. 22.09.1999, I B 66/98, BFH/NV 2000, 334 von Wedelstädt, AO-StB 2007, 46).

 

Tz. 5

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Die im Beschluss bestimmte Antragsfrist ist gewahrt, wenn der Antrag beim Gericht vor ihrem Ablauf (letzter Tag vor Mitternacht) eingeht. Wenngleich die Vorschrift für den Antrag keine Form vorsieht, ist vom Erfordernis der Schriftform auszugehen, weil es sich um eine bestimmende Prozesserklärung handelt (Brandis in Tipke/Kruse, § 60a FGO Rz. 9). Die Anträge hat das Gericht auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und dann ggf. die notwendige Beiladung durch Beschluss auszusprechen. Bei Versäumung der Antragsfrist gilt nach § 60a Satz 7 FGO § 56 FGO entsprechend. Zur Wiedereinsetzung in die Antragsfrist s. § 360 AO Rz. 20 (dort auch zur Berücksichtigung verspäteter Anträge).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 60a Satz 9 FGO soll das Gericht Personen, di...

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