(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gewährleisten die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, dass Elektrizitätsunternehmen nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und mit dem Ziel der Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen in ihren Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden.

 

(2) Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des AEUV, insbesondere des Artikels 106, den im Elektrizitätssektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein und dazu dienen, den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Union zu den nationalen Verbrauchern sicherzustellen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die die Festsetzung der Stromversorgungspreise betreffen, müssen den Anforderungen des Artikels 5 der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

 

(3) Wenn ein Mitgliedstaat für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 2 dieses Artikels oder für die Bereitstellung der Grundversorgung gemäß Artikel 27 einen finanziellen Ausgleich, andere Arten von Gegenleistungen oder Alleinrechte gewährt, so muss das auf diskriminierungsfreie, transparente Weise geschehen.

 

(4) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über alle Maßnahmen, die sie zur Gewährleistung der Grundversorgung und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, einschließlich des Verbraucher- und des Umweltschutzes, getroffen haben, und deren mögliche Auswirkungen auf den nationalen und internationalen Wettbewerb, und zwar unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist. Sie unterrichten anschließend die Kommission alle zwei Jahre über Änderungen der Maßnahmen, und zwar unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist.

 

(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Artikel 6, 7 und 8 dieser Richtlinie nicht anzuwenden, soweit durch ihre Anwendung die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen de jure oder de facto verhindert würde und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das den Interessen der Union zuwiderläuft. Im Interesse der Union liegt unter anderem der Wettbewerb um Kunden gemäß Artikel 106 AEUV und gemäß dieser Richtlinie.

[1] Artikel 9 Absätze 1, 3, 4 und 5 gelten ab dem 1. Januar 2021.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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