(1) 1Die Durchschnittsätze sind nur auf Umsätze anzuwenden, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt werden. 2Die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist nach den Grundsätzen zu beurteilen, die bei der Abgrenzung für die Zwecke der Einkommen- und Gewerbesteuer maßgebend sind. 3Dies gilt auch für die Feststellung, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. 1. 1989, BStBl II S. 432, und Abschnitt I35 EStR). 4Liegt danach ein land- und forstwirtschaftlicher Haupt- oder Nebenbetrieb vor, erstreckt sich die Durchschnittsbesteuerung auch auf die Umsätze zugekaufter Erzeugnisse und auf die aus land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Gegenstände, z. B. Konserven, Sauerkraut. 5Bei den als land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe anerkannten Substanzbetrieben sind die Durchschnittsätze auch auf die Umsätze der dort gewonnenen Erzeugnisse, z. B. Ton, Lehm, Kies und Sand, anzuwenden.

 

(2) 1Die Durchschnittsbesteuerung erstreckt sich nicht auf Gewerbebetriebe kraft Rechtsform (§ 24 Abs. 2 UStG). 2Hierzu gehören insbesondere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in der Form von Kapitalgesellschaften oder von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die nach § 2 Abs. 2 GewStG als Gewerbebetriebe gelten. 3Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann die Durchschnittsbesteuerung ebenfalls nicht anwenden. 4Gemeinschaftliche Tierhaltung gilt nur dann als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG, wenn auch sämtliche Voraussetzungen des § 51 a BewG erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1990, BStBl II S. 802).

 

(3) 1Bei Land- und Forstwirten, die für ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG anwenden, ist die vorübergehende Beherbergung von Betriebsfremden - Feriengästen - in die Durchschnittsbesteuerung einzubeziehen, wenn die betreffenden Wohnungen und Wohnräume nach den bewertungsrechtlichen Vorschriften zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören (Abschnitt I.02 Abs. 10 und Abschnitt I.03 Abs. 7 der Richtlinien zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, BStBl 1967 I S.397). 2Die Beherbergungsumsätze in diesen Wohnungen und Wohnräumen unterliegen somit dann der Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG, wenn weniger als 4 Zimmer und weniger als 6 Betten zur Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden und außer dem Morgenfrühstück keine Hauptmahlzeit gewährt wird. 3Weitere Voraussetzung ist, daß die Zimmer insgesamt für einen Zeitraum von weniger als sechs Wochen im Jahr an Feriengäste vermietet werden oder die Vermietung nur dadurch ermöglicht wird, daß der Betriebsinhaber seinen Wohnbedarf vorübergehend einschränkt.

 

(4) 1Die Aufzucht und das Halten von fremdem Vieh durch Landwirte kann den im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätzen zuzurechnen sein oder eine davon losgelöste gewerbliche Tätigkeit darstellen. 2Die Abgrenzung ist umsatzsteuerlich nach den Grundsätzen vorzunehmen, die für die Zwecke der Einkommensteuer und Gewerbesteuer gelten (vgl. Abschnitte 124 a, 135 EStR). 3Ein Unternehmer, der überwiegend mit erworbenem Vieh Handel treibt und daneben erworbenes Magervieh zum Zwecke des Verkaufs als Schlachtvieh mästet, unterhält einen einheitlichen Gewerbebetrieb. 4Die Lieferungen des selbstgemästeten Schlachtviehs sind deshalb keine Umsätze im Sinne des § 24 Abs. 1 UStG (BFH-Urteil vom 16.12.1976, BStBl 1977 II S. 273). 5Die Zierfischzucht in Teichen fällt nicht unter § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG. 6Zur Frage, inwieweit die Aufzucht von Köderfischen, Testfischen, Futterfischen und Besatzfischen in Teichen als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt, vgl. BFH-Urteil vom 13. 3. 1987 (BStBl II S. 467). 7Der Betrieb einer Pferdepension und das Halten eigener Pferde können einen - von der Landwirtschaft gelösten - einheitlichen Gewerbebetrieb bilden, wenn auf den fremden und den eigenen Pferden Reitunterricht erteilt wird und wenn darüber hinaus Reitanlagen zur Verfügung gestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. 7. 1987, BStBl 1988 II S. 83). 8Veräußert ein Landwirt, der neben seinem landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieb einen gewerblichen Absatzbetrieb unterhält, landwirtschaftliche Erzeugnisse an Dritte, so sind die entsprechenden Umsätze im Rahmen des gewerblichen Unternehmens ausgeführt, wenn durch dieses die mit den Umsätzen verbundene Verkaufstätigkeit ausgeübt wird (vgl. BFH-Urteil vom 31. 7. 1987, BStBl II S. 870). 9Umsätze aus einem Tierzuchtbetrieb werden dann nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt, wenn dem Unternehmer für die Tierhaltung nicht in ausreichendem Umfang selbst bewirtschaftete Grundstücksflächen zur Verfügung stehen (vgl. BFH-Urteil vom 29. 6. 1988, BStBl II S. 922). 10Zur Frage der Abgrenzung der gewerblichen von der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung vgl. auch BFH-Ur...

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