(1) 1Der Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Sinne des UStG geht über den Begriff des Gewerbebetriebes nach dem Einkommensteuergesetz und dem Gewerbesteuergesetz hinaus (vgl. BFH-Urteil vom 5.9.1963 - BStBl III S. 520). 2Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit setzt voraus, daß Leistungen im wirtschaftlichen Sinne ausgeführt werden. 3Betätigungen, die sich nur als Leistungen im Rechtssinne, nicht aber zugleich auch als Leistungen im wirtschaftlichen Sinne darstellen, werden von der Umsatzsteuer nicht erfaßt (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.1969 - BStBl II S. 637). 4Die Unterhaltung von Giro-, Bauspar- und Sparkonten sowie das Eigentum an Wertpapieren begründen für sich allein noch nicht die Unternehmereigenschaft einer natürlichen Person (vgl. BFH-Urteile vom 1.2.1973 - BStBl II S. 172 und vom 11.10.1973 - BStBl 1974 II S. 47). 5Auch das bloße Erwerben und Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist keine nachhaltige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. 6Eine unternehmerische Betätigung kann aber dann vorliegen, wenn jemand durch geschäftsmäßigen An- und Verkauf von Kapital- oder Gesellschaftsbeteiligungen aller Art wie ein Händler auftritt und damit eine nachhaltige, auf Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit entfaltet (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.1987 - BStBl II S. 512).
(2) 1Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Entgelten angelegt ist (vgl. BFH-Urteile vom 30.7.1986 - BStBl II S. 874 und vom 18.7.1991 - BStBl II S. 776). 2Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. 3Die für und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale müssen gegeneinander abgewogen werden. 4Als Kriterien, die für die Nachhaltigkeit sprechen können, kommen nach dem BFH-Urteil vom 18.7.1991 (a. a. O.) insbesondere in Betracht:
- mehrjährige Tätigkeit,
- planmäßiges Handeln,
- auf Wiederholung angelegte Tätigkeit,
- die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes,
- Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses,
- langfristige Duldung eines Eingriffs in den eigenen Rechtskreis,
- Intensität des Tätigwerdens,
- Beteiligung am Markt,
- Auftreten wie ein Händler,
- Unterhalten eines Geschäftslokals,
- Auftreten nach außen, z. B. gegenüber Behörden.
5Eine Verwaltungs- oder eine Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, ist in der Regel nachhaltig (vgl. BFH-Urteile vom 7.8.1975 - BStBl 1976 II S. 57 und vom 26.9.1991, UR 1993 S. 194). 6Ein Angehöriger einer Automobilfabrik, der von dieser unter Inanspruchnahme des Werksangehörigenrabatts fabrikneue Automobile erwirbt und diese nach einer Behaltefrist von mehr als einem Jahr wieder verkauft, ist nach dem BFH-Urteil vom 18.7.1991 (BStBl II S. 776) nicht nachhaltig als Unternehmer tätig. 7Ein Briefmarkensammler, der aus privaten Neigungen sammelt, unterliegt nicht der Umsatzsteuer, soweit er Einzelstücke veräußert (wegtauscht), die Sammlung teilweise umschichtet oder die Sammlung ganz oder teilweise veräußert (BFH-Urteil vom 29.6.1987 - BStBl II S. 744). 8Das gilt auch für die Tätigkeit eines Münzsammlers (vgl. BFH-Urteil vom 16.7.1987 - BStBl II S. 752). 9Der Erwerb eines Einzelunternehmens zu dem Zweck, es unmittelbar in eine Personengesellschaft einzubringen, begründet keine unternehmerische Betätigung, weil damit regelmäßig keine auf gewisse Dauer angelegte geschäftliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.1987 - BStBl II S. 512). 10Zur Frage der Nachhaltigkeit bei Unterlassen des Wettbewerbs (vgl. BFH-Urteile vom 30.7.1986 - BStBl II S. 874). 11Wer einmalig einen Nießbrauch an seinem Grundstück bestellt, erbringt eine nachhaltige Duldungsleistung (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1971 - BStBl 1972 II S. 238). 12Der Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann allein durch Vermietung eines Gegenstandes an die Gesellschaft nachhaltig tätig werden (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.1991 - BStBl 1992 II S. 269).
(3) 1Die Tätigkeit muß auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. 3Eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen liegt vor, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeübt wird. 4Die Unternehmereigenschaft setzt somit voraus, daß Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt bewirkt werden. 5Der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft ist deshalb mit einer Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft kein Unternehmer (vgl. BFH-Urteil vom 17.7.1980 - BStBl II S. 622). 6Das gleiche gilt für den Vorstandsvorsitzenden einer kassenärztlichen Vereinigung, der als ihr Organwalter keine geschäftliche Betätigung gegenüber einem Dritten erbringt (BFH-Urteil vom 4.11.1982 - BStBl 1983 II S. 156). 7Das echte Factoring (Forderungskauf mit voller Übernahme des Ausfallwagnisses) stellt beim Factoring-Institut keine unternehmerische Tä...