Allgemeines
(1) 1Steuern für Umsätze, die aus Anlaß einer Geschäfts- oder Dienstreise oder des Vorstellungsbesuchs eines Stellenbewerbers (§ 38 UStDV) im Inland für das Unternehmen ausgeführt werden, sind grundsätzlich nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuern abziehbar (vgl. Absätze 4 bis 6). 2Zur Abgrenzung dieser Begriffe nach den für die Einkommensteuer und Lohnsteuer geltenden Merkmalen vgl. R 119 Abs. 1 EStR 1993 und Abschnitt 37 Abs. 3 LStR. 3Den pauschalen Vorsteuerabzug nach §§ 36 bis 38 UStDV können auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer in Anspruch nehmen, die am Vorsteuer-Vergütungsverfahren teilnehmen (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1992 - BStBl 1993 II S. 207), nicht jedoch im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer (vgl. Abschnitt 241 Abs. 4).
(2) 1§ 36 UStDV regelt den Vorsteuerabzug bei den Aufwendungen, die nach den für die Einkommen- oder Lohnsteuer festgesetzten Pauschbeträgen abgerechnet werden. 2Aus diesen Aufwendungen ist ein Vorsteuerabzug zulässig, ohne daß eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegen muß. 3Die Vorsteuer kann in diesen Fällen aus dem maßgeblichen Pauschbetrag errechnet werden (vgl. Absätze 7 bis 13).
(3) § 37 UStDV enthält eine weitere Vereinfachung durch Pauschalierung des Vorsteuerabzugs für alle mit Umsatzsteuer belasteten Reisekosten in einem Kalenderjahr mit einem einheitlichen Pauschsatz (vgl. Absätze 14 bis 17).
Reisekosten nach Einzelnachweis
(4) 1Ist eine Rechnung über Aufwendungen aus Anlaß einer Dienstreise auf den Namen des betreffenden Arbeitnehmers ausgestellt, z. B. bei Rechnungen über die Unterbringung, so ist der Abzug der Vorsteuer nicht zu beanstanden, wenn diese Aufwendungen dem Arbeitnehmer erstattet werden und die Aufzeichnungen des Unternehmers den Zusammenhang mit der Dienstreise eindeutig erkennen lassen. 2Entsprechendes gilt bei Geschäftsreisen der Mitunternehmer von Personengesellschaften.
(5) 1Bei Geschäftsreisen (§ 38 UStDV) hat die Begrenzung des Abzugs der Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG keinen Einfluß auf die Höhe des Vorsteuerabzugs aus den durch Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis nachgewiesenen Aufwendungen. 2Diesem Vorsteuerabzug steht die Besteuerung des Eigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c UStG gegenüber.
(6) 1Bei Dienstreisen (§ 38 UStDV) sind für den Vorsteuerabzug aus den Verpflegungsaufwendungen der Arbeitnehmer grundsätzlich die nachgewiesenen Aufwendungen maßgebend. 2Der Vorsteuerabzug darf jedoch höchstens aus dem Betrag errechnet werden, der dem Arbeitnehmer lohnsteuerfrei erstattet werden kann (vgl. Abschnitt 39 Abs. 2 LStR). 3Die abziehbare Vorsteuer ist aus dem jeweiligen Bruttobetrag auf der Grundlage des maßgeblichen Steuersatzes herauszurechnen (vgl. Abschnitt 194).
Reisekosten nach Pauschbeträgen
(7) Die Ermittlung des Vorsteuerbetrages auf der Grundlage von Pauschbeträgen (§ 36 UStDV) erstreckt sich auf folgenden Teil der Reisekosten:
1. |
Bei Geschäftsreisen (§ 38 UStDV) des Unternehmers oder Mitunternehmers von Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit
a) |
auf die Mehraufwendungen für Verpflegung und |
b) |
auf die Aufwendungen für die Benutzung eines nicht zum Unternehmen gehörenden Kraftfahrzeugs. |
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2. |
Bei Dienstreisen (§ 38 UStDV) der Arbeitnehmer auf
a) |
die Mehraufwendungen für Verpflegung, |
b) |
die Aufwendungen für Übernachtung und |
c) |
die Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs oder Fahrrads. |
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(8) 1Pauschbeträge im Sinne des § 36 Abs. 1 bis 3 UStDV sind:
2Erstattet ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer die genannten Reisekosten nach den beamtenrechtlichen Regelungen über Reisekostenvergütungen und wird dieses Verfahren lohnsteuerlich anerkannt, sind diese Beträge ebenfalls als Pauschbeträge nach § 36 Abs. 1 und 2 UStDV anzusehen. 3Außerdem können die in besonderen Fällen für die Zwecke der Einkommen- oder Lohnsteuer allgemein für die Mehraufwendungen für Verpflegung und die Aufwendungen für Übernachtung festgesetzten Pauschbeträge anerkannt werden. 4Voraussetzung ist jedoch, daß auch in diesen Fällen eine Geschäfts- oder Dienstreise (§ 38 UStDV) vorliegt.
(9) 1Werden die Pauschbeträge für die Einkommen- oder Lohnsteuer nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt oder erstattet der Unternehmer niedrigere Beträge, ist für die Errechnung des abziehbaren Vorsteuerbetrages von den einkommen- oder lohnsteuerlich im Einzelfall tatsächlich anerkannten Beträgen auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1992 - BStBl 1993 II S. 207). 2Werden vom Unternehmer ohne Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten über den Pauschbeträgen liegende Beträge geltend gemacht oder dem Arbeitnehmer erstattet, so kann die Vorsteuer unter ...