Dr. Christoph Regierer, René Udwari
Rz. 156
Da das BGB das Konzept der "gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung" verfolgt, ist eine Familienstiftung, wie vorstehend beschrieben, nach ganz h. M. ohne Weiteres eine zulässige Stiftungsform (vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Vor §§ 80 ff. Rn. 266; Richter in Richter StiftungsR-HdB § 11 Rn. 29; Richter/Gollan in Hüttemann/Richter/Weitemeyer, Landesstiftungsrecht, 2011, Rn. 30.2 f.; Tielmann, NJW 2013, 2934 (2935); Richter/Sturm, ZErb 2006, 75, 80; von Oertzen/Hosser, ZEV 2010, 168 (169 f.). Als einzige Einschränkung hinsichtlich der Zulässigkeit von Familienstiftungen besteht der Grundsatz, dass das Stiftungsvermögen nicht ausschließlich zugunsten des Stifters selbst gewidmet sein darf. Es gilt insoweit das "Verbot der Stiftung für den Stifter" (s. Hüttemann/Rawert in Staudinger, BGB, Vorbem. zu §§ 80ff. Rn. 8; Burgard, NZG 2002, 697, 700).
Rz. 157
In erbrechtlicher Hinsicht ist für den Stifter zu beachten, dass die lebzeitige Errichtung der Stiftung zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen der gesetzlichen Erben des Stifters führen kann (§ 2325 BGB, s. Rn. 79) bzw. Pflichtteilsansprüche bei Errichtung v.T.w. auslösen kann. Nicht ohne Weiteres kann eine Familienstiftung gegen Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben des Stifters einwenden, dass diese Begünstigte der Stiftung seien und als solche Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen erhielten, weshalb sie insoweit nicht von der Erbfolge ausgeschlossen seien. Die Leistungen der Stiftung an ihre Destinatäre sind grundsätzlich kein Ersatz für den Pflichtteil, jedenfalls insoweit, als der Destinatär keinen unbedingten klagbaren Anspruch gegen die Stiftung besitzt (vgl. Werner, ZSt 2005, 83).
Rz. 158
Ehegatten und Kindern des Stifters, ggf. auch Eltern und entfernteren Verwandten, können Ansprüche auf Familienunterhalt gegenüber dem Stifter zustehen. Soweit der Stifter sein Vermögen ganz oder größtenteils auf die Stiftung übertragen hat, ist zu überlegen, ob Leistungen der Familienstiftung an unterhaltsberechtigte Verwandte die Unterhaltslast des Stifters senken oder aufheben können. Zuvorderst ist diese Frage mit Blick auf die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten (§ 1602 BGB) zu untersuchen. Leistungen Dritter sind grundsätzlich kein anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten (BGH vom 25.11.1992 – XII ZR 164/91, NJW-RR 1993, 322). Allerdings können Zuwendungen als anrechenbares Einkommen i. R.d. Bedürftigkeit zu berücksichtigen sein, wenn dies nach dem Willen des Zuwendenden so sein soll. Das soll bei Leistungen aus dem Familienkreis anzunehmen sein (BGH vom 22.02.2995 – XII ZR 80/94, NJW 1995, 1486). Gleiches wird auf Leistungen der Familienstiftung, die ja gerade den Unterhalt der Familienmitglieder bezweckt, übertragbar sein.
Rz. 159
Die Behandlung der Familienstiftung durch die Aufsichtsbehörden der Länder ist nicht einheitlich (vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Vor §§ 80 ff. Rn. 122, 143). Teilweise beschränken die Länder Aufsicht und Eingriffsmöglichkeiten, wenn für die Stiftung ein eigenes Kontrollorgan eingerichtet ist (§ 13 Abs. 2 BWStiftG, § 17 Satz 2 BremStiftG, § 21 HessStiftG). Der Freistaat Bayern geht sogar so weit, Familienstiftungen als privatnützige Stiftung ganz von der Stiftungsaufsicht freizustellen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § Art 1 Abs. 3 Satz 2 BayStG).