Rz. 16
Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten (Deutschland, Dänemark, Finnland (auch Schenkungsteuer), Großbritannien, Niederlande, Schweden, Österreich und den USA) Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern abgeschlossen. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland weicht in wesentlichen Punkten vom OECD-Musterabkommen ab und erweitert im Vergleich zu diesem die Besteuerungsrechte Deutschlands nicht unbedeutend.
Rz. 17
Der Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens ist eröffnet für Fälle, in denen der EL entweder in Deutschland und/oder in der Schweiz einen Wohnsitz hat. Es gilt für Nachlass- und Erbschaftsteuern, die v.T.w. erhoben werden, und für Schenkungen auf den Todesfall, nicht jedoch für Schenkungen unter Lebenden. Im Methodenartikel (Art. 10) wird die Doppelbesteuerung aus deutscher Sicht durch die Anwendung der Anrechnungsmethode vermieden, die Schweiz stellt im Rahmen der Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt frei.
Rz. 18
Von entscheidender Bedeutung sind die Regelungen des Art. 4 Abs. 3, 4 DBA-Erb CH über die sog. "überdachende Besteuerung". Im Rahmen dieser überdachenden Besteuerung dürfen für Wegzügler die in Art. 5 bis 8 Abs. 1 DBA-Erb CH enthaltenen Zuteilungsnormen von Deutschland ignoriert werden. Dabei bleibt die nach dem Abkommen in der Schweiz zulässige Besteuerung unberührt.
Die überdachende Besteuerung findet z. B. in Fällen des Erblasserdoppelwohnsitzes (Art. 4 Abs. 3 DBA-Erb CH) Anwendung. Auch wenn der EL im Zeitpunkt seines Todes seinen abkommensrechtlichen Wohnsitz nach Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA-Erb CH in der Schweiz hatte, steht Deutschland ein konkurrierendes, sog. überdachendes Besteuerungsrecht zu, wenn der EL im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens fünf Jahren eine ständige Wohnstätte i. S. d. Abkommens ("ständige Wohnstätte") in Deutschland hatte. Der deutsche Wohnsitz muss hierbei die Voraussetzungen einer ständigen Wohnstätte erfüllen. Der gewöhnliche Aufenthalt reicht nicht aus. Ohne Bedeutung für die überdachende Besteuerung ist die Staatsangehörigkeit des EL. Die überdachende Besteuerung führt dazu, dass der EL aus deutscher Sicht erbschaftsteuerlich als Inländer behandelt wird. Das Nachlassvermögen wird uneingeschränkt in Deutschland besteuert. Das primäre Besteuerungsrecht der Schweiz bleibt durch diese Bestimmung unangetastet.
Rz. 19
Als Folge der überdachenden Besteuerung darf Deutschland das Nachlassvermögen ungeachtet der Zuweisung des Besteuerungsrechts nach deutschem Recht besteuern. Das Besteuerungsrecht der Schweiz wird hierdurch aber andererseits nicht eingeschränkt. Diese Steuer ist auf die in Deutschland erhobene Steuer anzurechnen, soweit sie auf in Deutschland der Besteuerung unterworfene Vermögenswerte entfällt. Damit wird effektiv das Steuerniveau auf die Ebene der deutschen Besteuerung heraufgeschleust. Die überdachende Besteuerung nach Art. 4 Abs. 3 kann vermieden werden, wenn die ständige Wohnstätte in Deutschland rechtzeitig vor dem Tod des EL aufgegeben wird.
Rz. 20
Um kurzfristige Gestaltungen z. B. bei Wegzüglern zu vermeiden, enthält Art. 4 Abs. 4 DBA-Erb CH ein Nachbesteuerungsrecht für Deutschland. Die überdachende Besteuerung findet in diesem Fall Anwendung, wenn der EL seinen abkommensrechtlichen Wohnsitz im Todesjahr oder in den vorangegangenen fünf Jahren in der Schweiz hatte, er aber in den letzten zehn Jahren vor der Aufgabe seiner ständigen Wohnstätte in Deutschland über diese in mindestens fünf Jahren, die nicht zwingend zusammenhängen müssen, verfügt hat. Rechtsfolge des Art. 4 Abs. 4 DBA-Erb CH ist zunächst die Aufrechterhaltung der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht nach deutschem Recht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG). Daneben wird zwischen dem fünften und (maximal) sechsten auf das Jahr des Wegzugs folgenden Jahr eine ggf. bestehende erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG aufrechterhalten. Das Besteuerungsrecht Deutschlands ist nach dem Abkommen auf einen Zeitraum von maximal sechs Jahren nach der Verlegung des Erblasserwohnsitzes in die Schweiz befristet. Der volle Schutz des Doppelbesteuerungsabkommens greift daher erst nach sechs Jahren.
Rz. 21
Ebenso wie die überdachende Besteuerung gem. Art. 4 Abs. 3 DBA-Erb CH führt Art. 4 Abs. 4 DBA-Erb CH zu einer Besteuerung des Nachlassvermögens nach deutschem Recht unter Anrechnung der insoweit in der Schweiz erhobenen Steuer.
Rz. 22
Eine Ausnahme von der Besteuerung in Deutschland gem. Art. 4 Abs. 4 DBA-Erb CH besteht, wenn der EL in die Schweiz zum Zwecke der Aufnahme einer nichtselbstständigen Tätigkeit bei einem Arbeitgeber, an dem weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt ist, verzogen, mit einem Schweizer Staatsbürger verheiratet ist oder im Zeitpunkt, in dem er zuletzt eine ständige Wohnstätte in Deutschland hatte, Schweizer Staatsbürger war.
Rz. 23
Ein drittes überdachendes Besteuerungsrecht Deutschlands sieht das DBA in Art. 8 Abs. 2 DBA-Erb CH vor, das an die Person des Erwerbers anknüpft. Deutschland b...