(1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist zunächst der Gesamtwert für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude so zu ermitteln, wie wenn die Belastung nicht bestünde.
(2) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch fünfzig Jahre oder mehr, so ist der Gesamtwert (Absatz I) in vollem Umfang dem Erbbauberechtigten zuzurechnen.
(3) 1Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger als fünfzig Jahre, so ist der Gesamtwert (Absatz I) auf den Grund und Boden und auf die Gebäude nach dem Verhältnis der gemeinen Werte zu verteilen. 2Dabei sind zuzurechnen:
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dem Eigentümer des Grund und Bodens: der Wert des Grund und Bodens, der nach Abzug des in Ziffer 1 genannten Anteils verbleibt. |
3Abweichend von Ziffer 1 kann auch dem Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil am Wert des Gebäudes zugerechnet werden, wenn besondere Vereinbarungen es rechtfertigen. 4Das gilt insbesondere, wenn bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf der Eigentümer des Grund und Bodens keine dem Wert des Gebäudes entsprechende Entschädigung zu leisten hat.
(4) 1Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als Bestandteil des Grundstücks zu berücksichtigen, sondern erst bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens oder Betriebsvermögens des Eigentümers des Grund und Bodens anzusetzen. 2Dementsprechend ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht bei der Bewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen, sondern erst bei der Ermittlung des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) oder Betriebsvermögens des Erbbauberechtigten abzuziehen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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