Rz. 100
Bestimmt der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen, dass ein Teil seines Vermögens auf eine noch nicht existente Stiftung übergehen soll, so muss die Stiftung zunächst noch errichtet werden. Die Stiftung ist ein eigenständiges Rechtssubjekt, das für die Erlangung seiner Rechtsfähigkeit jedoch zunächst als rechtfähig anerkannt werden muss (s. § 81 Abs. 1 BGB). Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Landesbehörde unter der Voraussetzung, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet (s. § 81 Abs. 2 BGB). Beim Stiftungsgeschäft von Todes wegen fingiert § 84 BGB, dass eine Stiftung, die erst nach dem Tod des Erblassers als rechtsfähig anerkannt worden ist, für die Zuwendung des Stifters schon als vor dessen Tod entstanden gilt. Dadurch wird erreicht, dass das Vermögen unmittelbar vom Erblasser auf die Stiftung übergehen kann. Diese zivilrechtliche Rückwirkungsfiktion soll für Zwecke der Erbschaftsteuer jedoch nicht gelten. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG bestimmt daher, dass die Steuer erst mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit entsteht. Das bedeutet, dass das Vermögen mit dem Wert zu erfassen ist, den es zu diesem Zeitpunkt hat. Vermögenszuwächse zwischen Erbfall und Anerkennung durch die Stiftungsbehörde müssen daher der Erbschaftsteuer unterworfen werden (s. BFH vom 25.10.1995, BStBl II 1996, 99), umgekehrt muss bei einem Vermögensverfall zwischen Erbfall und Erlangung der Rechtsfähigkeit jedoch auch nur das reduzierte Vermögen versteuert werden.
Rz. 101
Errichtet der Erblasser nicht selbst die Stiftung, sondern verpflichtet den Erben oder einen Vermächtnisnehmer per Auflage dazu, so entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG mit der Vollziehung der Auflage. Existiert die Stiftung bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls und wendet der Erblasser dieser etwas zu per Vermächtnis oder Erbeinsetzung, so entsteht die Steuer bereits mit dem Tod des Erblassers (s. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Rz. 102
Für die Schenkung unter Lebenden gilt § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Auch in diesem Fall kann die Steuer jedoch nicht vor der Anerkennung der Stiftung entstehen, da das Vermögen erst frühestens zu diesem Zeitpunkt auf die Stiftung übergehen kann (s. § 82 BGB).
Rz. 103
Für den ausländischen Trust und andere Vermögensmassen gilt HS 2. Danach entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse. Dies wird im Regelfall allerdings der Zeitpunkt des Todes sein (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 9 Rn. 37).
Rz. 104–109
vorläufig frei