Rz. 13
Als inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach § 121 Nr. 1 BewG kommen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von beschränkt steuerpflichtigen Personen in Betracht, die in der Bundesrepublik belegen sind. Hierunter fällt die wirtschaftliche Einheit des im Bundesgebiet liegenden land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 158 Abs. 2 BewG). Der Umfang des Vermögens eines LaFo-Betriebs richtet sich nach § 33 BewG. Danach kann zum Inlandsvermögen auch eine einzige landwirtschaftliche Nutzfläche zählen, insb. aber der Grund und Boden, die Wirtschafts- und Wohngebäude, die stehenden Betriebsmittel und der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln (= die Betriebsmittel, welche zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich sind) des LaFo-Betriebs. Allerdings gehören die im § 158 Abs. 4 BewG genannten Wirtschaftsgüter, insb. der Überbestand (also über den normalen Bestand hinausgehende Betriebsmittel wie eingeschlagenes Holz, das den jährlichen Nutzungssatz übersteigt, Weinüberbestände oder auch Wertpapiere oder Zahlungsmittel), nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Folglich können diese Wirtschaftsgüter einem beschränkt Steuerpflichtigen erbschaft- und schenkungsteuerfrei unentgeltlich übertragen werden.
Rz. 14
Entscheidend ist die geografische Lage/Belegenheit des Vermögens. Welches Gebiet zum Inland zählt, bestimmt § 2 Abs. 1 und 2 ErbStG. Es ist unerheblich, wo der Hof oder der Sitz der Betriebsleitung belegen ist. Denn einzig von Bedeutung ist die tatsächliche Lage des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit des LaFo-Betriebs über mehrere Landesgrenzen, so ist nur der in Deutschland liegende Teil in das steuerpflichtige Inlandsvermögen einzubeziehen. Dagegen ist es ohne Belang, ob der Steuerpflichtige den Betrieb selbst bewirtschaftet oder ihn verpachtet hat.
Rz. 15
Das wirtschaftliche Eigentum i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO des inländischen LaFo-Betriebs muss vorliegend dem beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen sein. Sollte lediglich ein reines Nutzungsrecht am inländischen LaFo-Betrieb bestehen, so wäre statt § 121 Nr. 1 der § 121 Nr. 9 BewG zu prüfen.
Rz. 16
Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt gem. § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 157 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 158 ff. BewG zum gemeinen Wert. Maßgebend für die Wertermittlung sind die tatsächlichen Verhältnisse und Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag (§ 157 Abs. 1 BewG, §§ 9 Abs. 1, 11 ErbStG).
Rz. 17
Für den Erwerb von inländischem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen durch beschränkt Steuerpflichtige können ebenfalls die Verschonungsregelungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 10 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 4 ErbStG analog zu den Erwerben durch unbeschränkt steuerpflichtige Personen in Anspruch genommen werden. Für Großerwerbe ab 26 Mio. EUR ist zusätzlich § 13c ErbStG zu beachten.