Rz. 18
Nach § 13d Abs. 2 ErbStG kann ein Erwerber den verminderten Wertansatz, sofern die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllt sind, nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss (Satz 1). Sobald also eine entsprechende Weitergabeverpflichtung durch den Erblasser willentlich statuiert worden ist, kommt ein Verschonungsabschlag des erworbenen Grundvermögens für den Erben nicht mehr in Betracht. Mithin muss zunächst die Prüfung erfolgen, ob überhaupt dem Verschonungsabschlag nach § 13d Abs. 1 ErbStG zugängliches Vermögen nach § 13d Abs. 3 ErbStG vorliegt. Die Regelung des § 13d Abs. 2 Satz 1 ErbStG kann nur auf Vermögen angewendet werden, das diese Vorprüfung positiv durchlaufen hat.
Der verminderte Wertansatz kann auch nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen i. S. d. Abs. 3 auf einen Miterben überträgt (Satz 2). Nach der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 16/7918) soll dem durch die Weitergabeverpflichtung belasteten Erwerber kein Nachteil durch die Versagung des Verschonungsabschlages entstehen. Er kann die aus der Weitergabeverpflichtung resultierende Last bereicherungsmindernd berücksichtigen. Der nachfolgende Erwerber kann dann seinerseits die Verschonung in Anspruch nehmen.
Dies kann jedoch nur für die Fälle gelten, in denen der Grundstückserwerb des Dritten aufgrund letztwilliger Anordnung des Erblassers oder rechtsgeschäftlicher Verfügung des Erblassers oder Schenkers erfolgt. Findet der Grundstückserwerb dagegen durch eine eigenständige Übertragungsverfügung des Erben oder Beschenkten statt, kann die Verschonung weder vom Erwerber noch vom Dritten geltend gemacht werden. Damit muss notwendigerweise auch der Dritte in Beziehung zum Erblasser bzw. Schenker stehen und durch diesen zumindest als Auflagenberechtigter bedacht sein. Bei Weiterübertragung des Grundstücks für die Teilung des Nachlasses zwischen Erben und/oder Vermächtnisnehmern oder weiteren vom Erblasser Bedachten kann der Verschonungsabschlag zwar nicht dem Erben, wohl aber dem späteren Grundstückseigentümer zugute kommen (so auch R E 13d Abs. 8 ErbStR, wonach sogar nur die zeitliche Nähe zum Erbfall ausreichen soll, was jedoch nicht näher definiert ist). Anders liegt der Fall, wenn der Erbe das Grundstück auf einen Dritten außerhalb der Nachlassteilung überträgt, sei es auch, um flüssige Mittel für die Begleichung von Erblasserverbindlichkeiten oder die Erbauseinandersetzung zu erhalten. Maßgeblich für den Erhalt des Verschonungsabschlages für das Grundvermögen überhaupt ist die originäre Beziehung des Grundstückserwerbers zum Erblasser. Ohne eine solche direkte Beziehung und die – wie auch immer gearteten – Ansprüche des Erwerbers gegen den Nachlass bzw. Erben entfällt der Verschonungsabschlag völlig.
Rz. 19
Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens (Satz 3). Eine eigene Gesetzesbegründung für diese gesetzliche Regelung gibt es nicht. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7918) zum gleichlautenden, damaligen§ 13a Abs. 3 Satz 1 ErbStG (nunmehr § 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG) ist eine Erläuterung der Regelung enthalten, die auf die Regelung des § 13d Abs. 2 Satz 3 ErbStG entsprechend übertragen werden könnte. Danach wäre jedoch Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verschonungsregelung, dass der Dritte – analog zum Betriebsvermögen – die Grundbesitzfortführung gewährleistet. Die Fortführung des Grundbesitzes ist jedoch in oder für § 13d ErbStG gesetzlich nicht gefordert, so dass allein entscheidend ist, dass der Dritte Eigentümer des begünstigten Grundbesitzes wird. Deshalb soll der Dritte, der für den Erwerb des Grundvermögens anderes, aus demselben Nachlass stammendes Vermögen hingibt, so gestellt werden, als habe er von Anfang an begünstigtes Grundvermögen erhalten. Letztlich soll nur der endgültig Bereicherte die Verschonung in Anspruch nehmen können (Wiegand, Beihefter zu DStR 51–52, 2008, 94, 98).
3.2.1.1 Testament, Erbvertrag, Vermächtnis und Teilungsanordnung (Satz 1)
Rz. 20
Nach § 13d Abs. 2 Satz 1 ErbStG kann ein Erwerber den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Die Regelung entspricht der des § 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG (s. § 13a Rn. 94 ff.), die wiederum der des früheren § 13a Abs. 3 Satz 1 ErbStG a. F. entspricht.
Rz. 21
Nach der Begründung des Gesetzgebers (s. BT-Drs. 16/7918) ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verscho...