Ausgewählte Literaturhinweis:
Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016;
Heß, Asset Protection, NWB 2017, 450;
Kraft, Besteuerungssystematische Unterschiede auf der Ebene der unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatäre transparenter und intransparenter Trusts;
Linn/Schmitz, Offene Fragen bei der steuerlichen Behandlung liechtensteinischer Familienstiftungen, DStR 2014, 2541;
Oppel, Die Familienstiftung im Zvilrecht, NWB-EV 2018, 57 ff. und 137;
Theuffel-Werhahn, Familienstiftungen als Königsinstrument für die Nachfolgeplanung aufgrund der Erbschaftsteuerreform, ZEV 2017, 17.
Ausgewählte Rechtsprechung:
BFH vom 09.07.2009, BStBl II 2010, 74;
BFH vom 09.12.2009, BStBl II 2010, 363;
BFH vom 13.04.2011, BStBl II 2011, 732.
Rz. 641
§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG erfasst Vermögensübertragungen auf eine rechtsfähige Stiftung (§§ 80ff. BGB), die i. R.d. Stiftungsgeschäfts, also der Errichtung der Stiftung, vorgenommen werden (Einzelheiten zu Stiftungen s. Anhang 1). Die Regelung stellt eine Parallelvorschrift zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG dar, die Vermögensübertragungen bei Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung von Todes wegen besteuert (Einzelheiten s. § 3 Rn. 441 ff.).
§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG erfasst ausschließlich Vermögensübertragungen auf Stiftungen, die i. R.d. Stiftungsgeschäfts vorgenommen werden (BFH vom 28.06.2007, BB 2007, 1830; FG Hessen vom 27.03.2007, DStRE 2008, 1514). Stifter kann auch eine rechtsfähige (andere) Stiftung sein (BFH vom 13.04.2011, BStBl II 2011, 732). Spätere Vermögenszuwendungen des Stifters (Zustiftungen) werden nicht erfasst, können aber beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterfallen (BFH vom 09.12.2009, BStBl II 2010, 363; kein Fall des § 15 Abs. 2 ErbStG und daher Steuerklasse III einschlägig). Zuwendungsempfänger ist ausschließlich die Stiftung, nicht hingegen ein von der Stiftung zu begünstigender Destinatär (BFH vom 09.07.2009, BStBl II 2010, 74). Von (späteren) Zustiftungen zu unterscheiden ist der Fall, dass der Stifter sich im Stiftungsgeschäft bereits zu weiteren Vermögensübertragungen konkret verpflichtet, die allerdings erst später fällig werden. Derartige Verpflichtungen stehen noch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gründung und stellen bei Erfüllung einen Erwerbsvorgang i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG dar (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 7 Rn. 121; Schuck in V/S/W, § 7 Rn. 149; von Oertzen in vO/L, § 7 Rn. 354). Bedeutung hat dies für die Ermittlung der Steuerklasse bei Familienstiftungen, die in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG von der begünstigenden Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG profitieren können (Einzelheiten s. § 15 Rn. 59), dafür aber auch im Zeitabstand von 30 Jahren der Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegen. Handelt es sich um die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung, kommt die Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG zur Anwendung, so dass im Ergebnis Vermögensübertragungen auf eine gemeinnützige Stiftung steuerfrei sind. Sofern der Stifter i. R.d. Stiftungsgeschäfts der Stiftung Geldmittel zur Verfügung stellt, um damit bestimmte Gegenstände, z. B. ein Grundstück, zu erwerben, sind die Grundsätze der mittelbaren Zuwendung auch i. R.d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG anwendbar (s. FG Rheinland-Pfalz vom 19.03.1998, EFG 1998, 1021; zu mittelbaren Zuwendungen s. Rn. 141 ff.). Unbeachtlich für die Besteuerung nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG ist, wenn der Stifter an dem übertragenen Vermögen wirtschaftlicher Eigentümer bleibt. Erforderlich für die Steuerbarkeit ist allerdings, dass die Vermögensübertragung auf die Stiftung nicht nur treuhänderisch erfolgt (s. Jülicher, DStR 2001, 2177; BMF vom 16.09.2004, BStBl I 2004, 225 unter Frage 19). Für die Behauptung einer lediglich treuhänderischen Vermögensübertragung auf die Stiftung liegt die Feststellungslast beim Stifter (§ 159 AO). An diese sind strenge Anforderungen zu stellen. (BFH vom 29.06.2016, BStBl II 2016, 865; weitere Einzelheiten zur Feststellungslast s. Rn. 480 ff.). Notwendig für eine Besteuerung nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG ist allerdings, dass die Stiftung über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH vom 28.06.2007, BStBl II 2007, 669; FG München vom 24.08.2015, DStRE 2017,145; vgl. auch von Oertzen, in vO/L, § 7 Rn. 367; Weber/Zürcher, DStR 2008, 803 und Schütz, DB 2008, 603).
Rz. 641a
In jüngerer Zeit hatten sich BFH und Finanzgerichte (meist im Zusammenhang mit Selbstanzeigen oder Steuerhinterziehungsverfahren) mit Vermögensübertragungen auf Liechtensteinische Stiftungen zu beschäftigen (BFH vom 05.12.2018, BFH/NV 2019, 632; FG München vom 24.08.2015, ZEV 2016, 156; FG Bremen vom 16.06.2010, ZEV 2011, 152; FG Düsseldorf vom 02.10.2014, ZEV 2014, 381; FG Köln vom 27.02.2019, EFG 2020, 52). Kernpunkt der jeweiligen Fragestellung war, ob die Stiftung jeweils tatsächlich und rechtlich frei über das erhaltene Vermögen verfügen konnte oder der Weisungsbefu...