(1) 1Für Betriebe, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, sind die Verhältnisse am Abschlußtag, dem 31. Dezember, maßgebend. 2Für Betriebe mit abweichendem Wirtschaftsjahr (vgl. § 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG) kann auf Antrag der Schluß des Wirtschaftsjahrs zugrunde gelegt werden, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht. 3Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. 4Der Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahrs nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG kann in der Regel gleichzeitig auch als Antrag nach § 106 Abs. 3 BewG angesehen werden. 5Der Abschlußzeitpunkt gilt in den angeführten Fällen sowohl für den Bestand als auch für die Bewertung. 6Ausnahmen gelten für Betriebsgrundstücke, Wertpapiere, GmbH-Anteile und Beteiligungen an Personengesellschaften. 7Vgl. hierzu § 106 Abs. 5 BewG.
(2) 1Stimmt der Abschlußzeitpunkt einer Personengesellschaft mit dem Abschlußzeitpunkt der Gesellschafter nicht überein, ist trotzdem beim einzelnen Gesellschafter die Beteiligung an der Personengesellschaft mit dem zum Abschlußzeitpunkt festgestellten Wert anzusetzen. 2Dabei ist es ohne Bedeutung, welcher der beiden Abschlußzeitpunkte früher liegt.
Beispiele:
A.
Eine AG, die mit dem Kalenderjahr abschließt, ist als Kommanditistin an einer KG beteiligt, die am 30. Juni abschließt. Die Beteiligung ist bei der Feststellung des Einheitswerts der AG zum 1. 1. 1995 mit dem festgestellten Anteil des Einheitswerts der KG anzusetzen, dessen Feststellung der Abschluß der KG vom 30. 6. 1994 zugrunde liegt.
B.
Bilanzstichtag eines Vollkaufmanns ist der 30. April. Der Kaufmann ist an einer Personengesellschaft beteiligt, deren Abschlußzeitpunkt der 30. September ist. Die in seiner Bilanz ausgewiesene Beteiligung ist bei der Ermittlung des Einheitswerts auf den 1. 1. 1995 (Abschlußtag 30. 4. 1994) mit dem Anteil am Einheitswert der Personengesellschaft anzusetzen, dessen Feststellung der Abschluß auf den 30. 9. 1994 zugrunde liegt.
(3) Für die personelle Zusammensetzung einer Personengesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr sind stets die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.
(4) 1Für einen auf den 1. Januar neu gegründeten Betrieb ist das Betriebsvermögen vom Feststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. 2Wird ein Betrieb, für den ein abweichendes Wirtschaftsjahr gilt, auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs neu gegründet, ist das Betriebsvermögen vom Zeitpunkt des Beginns zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 5. 12. 1971, BStBl II S. 388).