BFH

Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht


Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.

Hintergrund: Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen eines Vertrags über die vorweggenommene Erbfolge

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Zusammenhang mit einem Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht im Streitjahr 2015 steuerbare Einkünfte erzielt hat. Folgender Sachverhalt liegt vor:

  • Im Streitfall übertrugen die Eltern der Klägerin auf der Grundlage notarieller Übergabeverträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 auf den Bruder der Klägerin Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und ihre Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück.
  • Die Klägerin hatte im Hinblick auf die im Jahr 2002 übergebenen Vermögensgegenstände einen gegenständlich beschränkten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht für die an ihren Bruder übertragenen Vermögensgegenstände erklärt. Sie sollte hierfür eine später zu zahlende Abfindung in Form eines Gleichstellungsgeldes erhalten. Diese Abfindung war im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrags im Jahr 2014 weder der Höhe nach bestimmt noch gezahlt worden.
  • Nach § 20 Abs. 2 des Übergabevertrags aus dem Jahr 2014 verpflichtete sich den Bruder, an die Eltern als Gegenleistung für das im Jahr 2002 und nunmehr übertragene Vermögen ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Von dem Abfindungsbetrag sollten 20 % auf die Übertragungen aus dem Jahr 2002 und 80 % auf die Übertragungen nach dem Übergabevertrag 2014 entfallen.
  • Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 am 30.12.2015). Die Beträge waren auf ein von der Klägerin zu benennendes Bankkonto zu zahlen.
  • Die Klägerin verzichtete für sich und ihre Abkömmlinge gegenüber den Eltern aufschiebend und auflösend bedingt sowie gegenständlich beschränkt für die Übertragungsgegenstände des Übergabevertrags auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechte am jeweiligen Nachlass ihrer Eltern.
  • Die Eltern traten ihre Forderung auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes mit sofortiger Wirkung an die Klägerin ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.
  • Der Bruder zahlte die beiden Raten zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen an die Klägerin.

Das FA vertrat die Auffassung, dass die zweite Teilzahlung des Gleichstellungsgeldes gemäß § 12 Abs. 3 BewG abzuzinsen und in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der Teilzahlung habe die Klägerin aus der abgetretenen Forderung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.

Das FG vertrat die Auffassung, die Klägerin habe aus der von den Eltern an sie unentgeltlich abgetretenen Forderung steuerbare Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Gestalt des Zinsanteils erzielt.

Entscheidung: Abfindungszahlung unterliegt nicht der Einkommensteuer

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, soweit darin Kapitalerträge der Klägerin der Besteuerung unterworfen worden sind. Es handelt sich um nicht einkommensteuerbare Einnahmen der Klägerin.

Kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung

Verzichtet ein Abkömmling gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält er dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, so dass die wiederkehrenden Zahlungen weder ganz noch teilweise mit einem Zins- oder Ertragsanteil der Einkommensbesteuerung unterliegen. Dies beruht darauf, dass es sich nach der Rechtsprechung des BGH schon bürgerlich-rechtlich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt. Der potenzielle zukünftige Erbe verzichtet lediglich auf eine Erwerbschance. Steuerrechtlich ist ein vor dem Erbfall erklärter Erb- oder Pflichtteilsverzicht ebenso ein unentgeltlicher Vorgang, bei dem die wiederkehrenden Zahlungen dem potenziellen Erben außerhalb eines Leistungsaustausches zugewendet werden.

Grundsätze gelten auch bei Abfindung in Raten

Diese Grundsätze sind auch heranzuziehen, wenn die Abfindung für den lebzeitigen Pflichtteilsverzicht in Raten zu leisten ist. Dies gilt ungeachtet der Regelung in § 12 Abs. 3 BewG auch für zu einem bestimmten Zeitpunkt fällige Teilzahlungen (Raten), deren Laufzeit jeweils mehr als ein Jahr beträgt. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht sind – auch wenn sie in Raten geleistet werden – kein erzieltes Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG, da sie der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen sind.

Andere Beurteilung (nur) bei Zinsen aus einer Stundung oder wenn Erbfall bereits eingetreten ist

Anders hat der Senat entschieden, wenn der potenzielle Erblasser und der Verzichtende vereinbaren, dass eine für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht eingeräumte Abfindung als erfüllt gilt und der Verzichtende dem potenziellen Erblasser in derselben Höhe fortan ein verzinsliches Darlehen gewährt, aus dem er Tilgungs- und Zinszahlungen erhält (BFH, Urteil v. 6.8.2019, VIII R 22/17 BStBl II 2020, 92, Rz 17, 18). Abfindungszahlungen können nach der Rechtsprechung des Senats auch dann steuerbar sein, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen oder eine Einmalzahlung erhält (BFH, Urteile v. 9.2.2010, VIII R 43/06, BStBl II 2010, 818, Rz 18; v. 20.11.2012, VIII R 57/10, BStBl II 2014, 56, Rz 20). So liegt der Streitfall jedoch nicht.

Abfindung unterliegt nur der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die der Klägerin für den Pflichtteilsverzicht gewährte Abfindung unterliegt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG nur der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Diese Vorschrift erfasst neben der Abfindung für einen Erbverzicht auch Abfindungen vom potenziellen Erblasser an den potenziellen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2346 Abs. 2 BGB.

Hinweis: Entscheidung schafft Rechtssicherheit

Der BFH weist in seiner hierzu veröffentlichten Pressemitteilung darauf hin, dass er mit dieser Entscheidung seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt habe. Die Entscheidung schaffe somit Rechtssicherheit für Eltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Sie klärt, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.

BFH, Urteil v. 20.1.2026, VIII R 6/23; veröffentlicht am 12.3.2026

Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen




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