Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs
Hintergrund: Aufteilung eines landwirtschaftlichen Betriebs
Streitig war, ob der landwirtschaftliche Betrieb bereits 1983 oder erst 1999 aufgegeben wurde.
Die Großeltern des L waren Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, den sie bereits in den 50er Jahren teilweise auf eine Tochter (T1) übertragen hatten. Zurückbehalten wurden lediglich einige Flächen (darunter das Flurstück 11, Grünland, 1,7 ha), die von T1 für die Großeltern bewirtschaftet wurden. Nachdem der Großvater verstorben und durch die Großmutter beerbt worden war, setzte diese in 1977 T1 und ihre weitere Tochter T2 (Mutter des L) zu gleichen Teilen als Erben ein. Darüber hinaus vermachte sie den Miterben T1 und T2 (Vorausvermächtnis) jeweils zwei Teilflächen des Flurstücks 11. Die übrigen Flächen vermachte sie T1. Die Großmutter verstarb 1979. 1981 übertrug die aus T1 und T2 bestehende Erbengemeinschaft die zum Nachlass gehörenden Flächen (mit Ausnahme des Grundstücks 11) auf T1 zu Alleineigentum. Das Flurstück 11 wurde verpachtet.
Nach dem Tod von T2 im Dezember 1981 trat L als Miterbe in die Erbengemeinschaft ein. Das Grundstück 11 wurde entsprechend dem Testament der Großmutter geteilt. In 1983 wurden die neu gebildeten Grundstücke 11/3 und 11/4 auf T1 bzw. L zu Alleineigentum übertragen ("Vermächtnisvollzug"). Das ihm übertragene Grundstück (11/4) wurde von L weiterhin verpachtet.
Im Streitjahr 1999 wurde das Grundstück des L (11/4) in ein Baulandumlegungsverfahren einbezogen. Er erhielt u.a. 6 Bauplätze, die er in 2001 bis 2010 veräußerte. Das FA ging davon aus, das Grundstück 11/4 habe ab 1983 für sich betrachtet einen (verpachteten) landwirtschaftlichen Betrieb des L dargestellt. Erst in der Einbringung der Flächen in das Umlegungsverfahren liege eine Zwangsbetriebsaufgabe. Dementsprechend sei für 1999 ein Betriebsaufgabegewinn zu erfassen. Das FA erließ gegenüber L einen Bescheid für 1999 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in dem es neben laufenden Einkünften aus LuF (500 DM) Veräußerungsgewinne von 478.000 DM berücksichtigte.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, der landwirtschaftliche Betrieb sei bereits mit der Übertragung der Flurstücke 11/3 und 11/4 an die Miterben T1 und L in 1983 zerschlagen bzw. aufgegeben und nicht von L mit dem Grundstück 11/4 als Verpachtungsbetrieb fortgeführt worden.
Entscheidung: Die Verteilung der zu einem landwirtschaftlichen Betrieb einer Miterbengemeinschaft gehörenden Flächen auf mehrere Miterben zu Alleineigentum führt zur Betriebsaufgabe
Die Erbengemeinschaft hat ihren Betrieb bereits 1983 mit der Übertragung der Grundstücke auf die Miterben aufgegeben. Das fragliche Grundstück (11/4) des L gehörte somit im Streitjahr 1999 nicht (mehr) zu einem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des L. Dementsprechend stellten auch die die Bauplätze, die L im Umlegungsverfahren für das untergegangene Grundstück erhalten hatte, kein Betriebsvermögen des L dar.
- Mit dem Tod er Großmutter in 1979 wurde der land- und forstwirtschaftliche Betrieb von der Erbengemeinschaft T1 und T2 weiter betrieben und fortgeführt.
- Der Betrieb wurde nicht bereits 1981 mit der Übertragung der Grundstücke (mit Ausnahme des verpachteten Grundstücks 11) auf T1 zu Alleineigentum aufgegeben. Die Erbengemeinschaft führte vielmehr mit der Verpachtung des (verbliebenen) Grundstücks 11 den landwirtschaftlichen Betrieb als Verpachtungsbetrieb fort. Die Erbengemeinschaft hatte weder ausdrücklich noch konkludent eine Betriebsaufgabe erklärt.
- Die Betriebsvermögenseigenschaft setzte sich im Wege der Surrogation an den aus der Zerlegung hervorgegangenen Grundstücken (11/3 und 11/4) fort. Es entstanden nicht zwei Betriebe und auch nicht zwei Teilbetriebe.
- Die Erbengemeinschaft hat ihren Betrieb allerdings mit der Übereignung der Grundstücke (11/3 und 11/4) an T1 und L in 1983 aufgegeben. Mit der Übertragung wurde der Betrieb der Erbengemeinschaft als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufgelöst. Denn mit der vollständigen Übertragung des Grund und Bodens war der landwirtschaftliche Eigentumsbetrieb der Erbengemeinschaft seiner Existenzgrundlage vollständig enthoben. Anders könnte es nur sein, wenn – was hier nicht vorliegt – ein Betrieb aus zwei Teilbetrieben bestand.
- Mit der Aufgabe des Betriebs der Erbengemeinschaft haben die landwirtschaftlichen Grundstücke ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen verloren. Es besteht keine Rechtsgrundlage dafür, das Flurstück 11/4 auch nach der Betriebsaufgabe (weiterhin) als Betriebsvermögen des L zu behandeln. Zum einen stand L nach Auflösung der Erbengemeinschaft kein Verpächterwahlrecht zu. Da er nur das Grundstück 11/4 (nicht auch das andere Teilgrundstück 11/3) verpachtet hat, fehlt es an der Verpachtung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen. Zum anderen gehörte das Grundstück auch nicht nach den Grundsätzen der Realteilung zu seinem Betriebsvermögen. Denn das Flurstück wurde nicht in ein Betriebsvermögen des L übertragen. L legte es weder in einen neu eröffneten noch in einen bestehenden Betrieb ein. Die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen, sondern zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. L erhielt bei Auflösung der Erbengemeinschaft keinen (ruhenden) landwirtschaftlichen Betrieb (zurück), sondern lediglich ein (verpachtetes) Grundstück.
Der BFH bestätigte daher das FG-Urteil und wies die Revision des L zurück. Das FA hätte den Aufgabegewinn in 1983 erfassen müssen. Da L keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mehr erzielte, hat das FG den Feststellungsbescheid zu Recht aufgehoben.
Hinweis: Übereinstimmung mit der Auffassung des BMF
Ergänzend verweist der BFH auf die BMF-Schreiben v. 28.2.2006, BStBl I 2006 S. 228, und v. 20.12.2016, BStBl I 2017 S. 36 (jeweils unter IV.2 Satz 2). Danach kann, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Wege der Realteilung mit Einzelwirtschaftsgütern geteilt wird, das Verpächterwahlrecht nach der Realteilung erstmalig begründet oder fortgeführt werden, wenn die erhaltenen Wirtschaftsgüter bei dem Realteiler nach der Realteilung einen selbständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden. Im Streitfall stellte das Flurstück 11/4 bei L jedoch keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dar.
BFH, Urteil v. 17.5.2018, VI R 66/15, veröffentlicht am 8.10.2018.
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