Ausbildungskosten eines Berufspiloten als vorweggenommene Werbungskosten

Sachverhalt:
Ein Abiturient leistete zunächst seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr und ließ sich danach im Rahmen seiner militärischen Ausbildung zum Kraftfahrer ausbilden. Im Anschluss daran durchlief er eine Ausbildung zum Berufspiloten (in den Jahren 2005 bis 2007); die Kosten hierfür machte er als vorweggenommene Werbungskosten in seinen Einkommensteuererklärungen geltend. Das Finanzamt versagte entsprechende Verlustfeststellungen jedoch und stufte die Ausbildungskosten als Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ein.
Entscheidung:
Das FG Münster entschied nun, dass das Finanzamt die Verlustfeststellungen zu Unrecht versagt hatte und stufte die Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein. Dieser Einordnung stehen die Regelungen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Sonderausgabenabzug für Kosten der eigenen Berufsausbildung) und § 12 Nr. 5 EStG (Abzugsverbot für Kosten der erstmaligen Ausbildung) nach Ansicht des FG nicht entgegen, da ein Werbungskostenabzug nach der BFH-Rechtsprechung vorrangig gegenüber dem Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben ist. Auch das Abzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG für die Kosten der erstmaligen Berufsausbildung griff nicht, da hiervon nur Aufwendungen erfasst werden, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Vorliegend ging das FG aber davon aus, dass der Pilotenschüler mit dem abgeschlossenen Schulungsvertrag ein Dienstverhältnis begründet hatte, sodass ein steuerlicher Kostenabzug eröffnet war.
Praxishinweis:
Da das FG ein Dienstverhältnis annahm, konnte es offen lassen, ob die zuvor absolvierte Ausbildung zum Kraftfahrer bereits als „Erstausbildung“ i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG zu werten war, was ebenfalls einen Kostenabzug für die Pilotenausbildung (als Folgeausbildung) eröffnet hätte.
Das Schleswig-Holsteinische FG stufte eine Pilotenausbildung mit Urteil vom 4.9.2013 (Az. 2 K 159/11) nicht als Dienstverhältnis ein; aufgrund dieser abweichenden Rechtsprechung und eines bereits anhängigen Revisionsverfahrens zu dieser Frage (Az. VI R 72/13), hat das FG Münster deshalb die Revision zugelassen. Das Verfahren ist unter dem Az. VI R 50/14 anhängig.
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