Rechtsweg bei Auskunftsansprüchen des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt
Hintergrund: Insolvenzverwalter begehrt vom Finanzamt Auskunft
Ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter begehrte beim FA u.a. Auskunft darüber, wann das FA gegen den Insolvenzschuldner erstmals Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat, die nicht zur sofortigen Befriedigung der zu vollstreckenden Forderungen geführt haben, und ob und wenn ja wann der Insolvenzschuldner um Stundung, Aussetzung der Vollstreckung oder Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gebeten hat. Ferner bat er um Auflistung sämtlicher Zahlungen, die das FA seit erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. Anträgen auf Stundung, Aussetzung der Vollstreckung bzw. Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung von dem Schuldner erhalten hat. Der Auskunftsanspruch wurde ausschließlich auf § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern –MV– (Informationsfreiheitsgesetz) gestützt.
FA lehnt Auskunftsantrag ab
Mit Bescheid vom 19.2.2019 lehnte das FA den Auskunftsantrag nach § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ab. Die gewünschten Auskünfte dienten offensichtlich der Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. der Insolvenzordnung. In der Rechtsbehelfsbelehrung wies das FA darauf hin, dass gegen die Entscheidung Klage beim FG erhoben werden könne.
Insolvenzverwalter erhebt Klage vor dem FG
Der Insolvenzverwalter hat am 20.3.2019 gegen den Ablehnungsbescheid Klage vor dem FG erhoben und zugleich beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige VG zu verweisen. Das FG ist dem Begehren nachgekommen und hat den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige VG verwiesen. Es hat die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen.
FA hat die zugelassene Beschwerde eingelegt
Das FA hat Beschwerde erhoben und sinngemäß beantragt, den Verweisungsbeschluss aufzuheben. Es vertritt die Auffassung, dass zulässiger Rechtsweg der Finanzrechtsweg sei.
Entscheidung: BFH weist die Beschwerde als unbegründet zurück
Der BFH hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung des FG, den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige VG zu verweisen, ist nicht zu beanstanden.
Welcher Rechtsweg eröffnet ist, richtet sich nach dem Klagebegehren
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO ist der Rechtsweg zu den FG für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über eine Abgabenangelegenheit eröffnet. Für sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der Rechtsweg zu den VG gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen worden ist. Ob in einem Streitfall der Rechtsweg zu den FG oder zu den allgemeinen VG eröffnet ist, richtet sich nach dem jeweiligen Klagebegehren.
Hinweis: Auf Vorschriften eines IFG gestützter Anspruch eröffnet nicht den Rechtsweg zu den FG
Stützt ein Kläger einen Auskunftsanspruch nicht auf die AO, sondern ausschließlich auf die Vorschriften eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Rechtsweg zu den FG nicht eröffnet.
Nach § 32i Abs. 2 AO ist zwar für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der Finanzrechtsweg gegeben. § 32i Abs. 2 AO ist jedoch nicht über seinen Wortlaut hinaus auch auf solche Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, in denen der Kläger seinen Auskunftsanspruch auf Vorschriften eines IFG stützt. Aus § 32e AO lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass der Finanzrechtsweg auch für solche Rechtsstreitigkeiten eröffnet ist, in denen der Kläger seinen Auskunftsanspruch auf Vorschriften eines IFG stützt.
Zuständigkeit der VG
Trotz des vom Gesetzgeber gewünschten materiellen Gleichklangs führt § 32e AO i.V.m. § 32i Abs. 2 AO nicht dazu, dass Auskunftsansprüche gegen die Finanzbehörden, die auf Vorschriften der IFG gestützt sind, vor den FG zu verhandeln sind. Für Auskunftsansprüche nach dem IFG sind weiterhin die VG zuständig.
BFH Beschluss vom 16.06.2020 - II B 65/19 (veröffentlicht am 20.08.2020)
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