Beginn der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer
Sachverhalt:
Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 5.11.2002 übertrug die Mutter des Klägers mehrere Grundstücke, darunter das Grundstück E-Straße, zu gleichen Teilen auf den Kläger und dessen Schwestern. Auf der letzten Seite der Notarurkunde findet sich ein Stempelabdruck mit dem Text „Abschrift der Urkunde an Finanzamt übersandt“.
Am 15.12.2009 verstarb die Mutter des Klägers. In der am 20.11.2011 beim Finanzamt L. eingereichten Erbschaftsteuererklärung erklärte der Kläger den geschenkten Grundbesitz ordnungsgemäß als Vorerwerb. Am 1.11.2012 setzte das Finanzamt L. für den Kläger Schenkungsteuer für die Schenkung aus dem Jahr 2002 fest.
Den Einspruch, mit dem der Kläger Festsetzungsverjährung geltend machte, wies das Finanzamt L. mit der Begründung zurück, dass der Notar seinerzeit Ausfertigungen der Vertragsurkunde nur an das Finanzamt K. für Zwecke der Grunderwerbsteuer übersandt habe. Nur soweit das Finanzamts K. dem Finanzamt L. eine Mitteilung über die Schenkung des Grundstücks E-Straße gemacht habe, sei Festsetzungsverjährung eingetreten.
Entscheidung:
Das Finanzgericht hat dem Finanzamt Recht gegeben. Den Kläger traf keine Verpflichtung, die Schenkung aus dem Jahr 2002 anzuzeigen bzw. eine Steuererklärung hierzu einzureichen. Deshalb begann die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2002 zu laufen (§ 170 Abs. 1 AO). Nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer allerdings nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt, wobei die jeweils zuerst eingetretene Alternative - hier also die letztgenannte - nur für das Grundstück E-Straße maßgenblich war.
Hinsichtlich des restlichen Grundstückserwerbs hat das Finanzamt L. erst durch die Angaben in der am 20.10.2011 eingereichten Erbschafsteuererklärung von den übrigen Grundstücksschenkungen erfahren, sodass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2009 begann.
Praxishinweis:
Die Kenntnis anderer Finanzbehörden als des für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamts reicht für die Ablaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO nicht aus. Werden mehrere Grundstücke geschenkt und leitet das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt die bei ihm eingegangene notarielle Anzeige nur betreffend ein Grundstück an das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt weiter, so hat das letztgenannte Finanzamt nur positive Kenntnis i. S. d. § 170 Abs.5 Nr. 2 AO über den Erwerb des einen Grundstücks.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5.11.2015, 14 K 14201/14, Haufe Index 9041258
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024