Berechnung der Betriebsgröße für Investitionsabzugsbetrag

Hintergrund
Das steuerliche Kapitalkonto der Klägerin betrug zum 31.12.2009 325.000 EUR. Ein Anspruch auf Investitionszulage von ca. 43.000 EUR wurde dabei nicht berücksichtigt. Das FA erfasste auch diesen Anspruch, sodass der nach § 7g Abs. 1 EStG für 2009 maßgebliche Grenzwert für die Betriebsgröße von 335.000 EUR überschritten wurde und versagte den beantragten Investitionsabzugsbetrag.
Entscheidung
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Nach Auffassung des FG muss der Anspruch auf Investitionszulage für das abgelaufene Wirtschaftsjahr in der Handelsbilanz ausgewiesen werden. Steuerrechtlich sei er, jedenfalls für Zwecke des § 7g EStG nicht zu berücksichtigen, weil die Werte der Handelsbilanz für die Größenmerkmale unerheblichen seien. Der Anspruch auf Investitionszulage sei in der Steuerbilanz nicht zu erfassen und beeinflusse die Höhe des Betriebsvermögens i. S. d. § 7g EStG somit nicht.
Die Investitionszulage sei ausdrücklich von der Steuerpflicht ausgenommen und unterfalle keiner Einkunftsart. Der Anspruch auf Investitionszulage sei keine Forderung im Sinne der Steuerbilanz. Daraus folge, dass in der Handelsbilanz ein anderer Wert anzusetzen sei als in der Steuerbilanz. Das InvZulG beabsichtige die Vermeidung steuerlicher Gewinnauswirkungen der Investitionszulage. Eine Berücksichtigung des Anspruchs bei der Ermittlung der Betriebsgröße konterkariere den Sinn und Zweck der steuerlichen Förderung, denn sowohl die Investitionszulage als auch der Investitionsabzugsbetrag sollen die Liquidität von KMU stärken. Steuerrechtlich sei die IZ als außerbilanzieller Posten daher für die Berechnung des Betriebsvermögen i. S. d. § 7g Abs. 1 EStG unschädlich.
Hinweis
Das beklagte FA hat gegen das FG-Urteil Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 12/14). Es ist demnach damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung bei ihrer Rechtsauffassung bleibt und den Anspruch auf Investitionszulage dem Betriebsvermögen i. S. d. § 7g EStG zurechnet. Hiergegen gerichtete Einsprüche können gem. § 363 AO bis zur Entscheidung des BFH ruhen.
Thüringer FG, Urteil v. 25.9.2013, 3 K 947/11
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