Einbringungsgewinn II bei Formwechsel der übernehmenden Gesellschaft

Selbst eine steuerneutrale Umwandlung erfolgt nicht unentgeltlich, so dass Umwandlungen zum Buchwert nach § 3 ff. UmwStG zu einem schädlichen Anteilsübergang führen können.
Formwechsel einer Gesellschaft
Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der B GmbH. Diese Anteile wurden im Jahr 2007 im Rahmen eines steuerneutralen Anteilstausches gem. § 21 UmwStG in die E GmbH eingebracht, wodurch eine 7-jährige Sperrfrist nach § 21 Abs. 2 UmwStG in Gang gesetzt wurde. Im Jahr 2008 wurde die E GmbH nach § 190 UmwG in eine OHG formgewechselt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hat der Prüfer in diesem Formwechsel eine schädliche Veräußerung der Anteile an der B GmbH durch die E GmbH gesehen und daher angenommen, dass ein Einbringungsgewinn II i. S. d. § 22 Abs. 2 UmwStG durch die Klägerin (also die Anteilseignerin) zu versteuern sei. Hiergegen wurde Klage erhoben.
Besteuerung eines Einbringungsgewinns II
Die Klage ist nicht begründet. Das Finanzamt hat zu Recht den Formwechsel von der E GmbH in die E OHG als Auslöser für einen Einbringungsgewinn II angesehen und diesen versteuert. Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass der Veräußerungsbegriff jede Übertragung gegen Entgelt, auch Umwandlungen wie z. B. Verschmelzungen, Auf- oder Abspaltungen, Formwechsel und Einbringungen umfasst. Dabei stützt sich diese Auffassung auf die Rechtsprechung des BFH, der wiederholt entschieden hat, dass Umwandlungen tauschähnliche Vorgänge darstellen und damit als rechtsgeschäftliche Veräußerungen zu beurteilen sind (vgl. BFH, Urteil v. 19.8.2008, IX R 71/07, BStBl 2009 II S.13 m.w.N.). Dies gilt auch bei Fortführung der Buchwerte. Eine Billigkeitsmaßnahme schließt das Finanzgericht ebenfalls aus.
Auch wenn das Urteil der BFH-Rechtsprechung folgt, ist es nicht zu begrüßen, da ein Formwechsel nicht zu einer Statusverbesserung führt, die das Auslösen eines EBG II nach einem steuerneutralen Anteilstausch zu rechtfertigen vermag. Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass sich der Steuerberater bei Vorliegen von missbrauchsbekämpfenden Vorschriften nicht auf teleologische Reduktionen durch die Finanzbehörden verlassen darf, sondern stets die Rechtsprechung des BFH sowie die Kommentarmeinung berücksichtigen muss.
Hessisches FG, Urteil v. 10.7.2018, 2 K 406/16, Haufe Index 13053537
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