1 %-Regelung bei ausländischem Kfz

Hintergrund: Privatnutzung eines Ford Mustang Shelby
X betrieb einen Großhandel. Im BV befand sich ein Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé. X erwarb das Fahrzeug im Juli 2013 von einem Autohändler zum Bruttopreis von 78.900 EUR. Der Autohändler hatte den Mustang im Juni 2013 zulassungsfertig für brutto 75.999 EUR vom Importeur erworben.
X ermittelte die private Nutzung mittels der 1 %-Regelung. Als Bemessungsgrundlage zog er (mangels eines inländischen Listenpreises) den amerikanischen Listenpreis von umgerechnet 53.977 EUR heran. Daraus ergab sich ein Bruttoentnahmewert von 3.725 EUR. Das FA legte als Bemessungsgrundlage die tatsächlichen AK von 78.900 EUR zugrunde. Daraus ergab sich ein Entnahmewert von 5.453 EUR. Das FG gab der Klage in geringem Umfang teilweise dahingehend statt, dass von einem geschätzten inländischen Bruttolistenpreis von 75.999 EUR auszugehen sei.
Entscheidung: Listenpreis als generalisierende Bemessungsgrundlage sämtlicher Kosten
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG stellt zur Bewertung der privaten Nutzungsentnahme nicht auf die tatsächlichen AK des Fahrzeugs, sondern auf den Listenpreis ab. Denn der Vorteil umfasst nicht nur die Zurverfügungstellung des Fahrzeugs selbst, sondern auch die Übernahme sämtlicher Kosten (Steuern, Versicherungen, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten). Die Bemessungsgrundlage des Bruttolistenneupreises bezweckt also nicht, die tatsächlichen Neuanschaffungskosten des Fahrzeugs und erst recht nicht dessen Wert im Zeitpunkt der Überlassung realitätsgerecht abzubilden. Der Bruttolistenpreis stellt vielmehr die generalisierende Bemessungsgrundlage dar, die aus typisierten Neuanschaffungskosten den Nutzungsvorteil insgesamt bestimmt, der mehr umfasst als die Überlassung des genutzten Fahrzeugs selbst. Grundlage dieser Bewertung des Nutzungsvorteils sind statistische Erhebungen, in die die durchschnittlichen Gesamtkosten aller auch privat genutzten betrieblichen Fahrzeuge eingegangen sind. Mit der Anknüpfung an die Preisempfehlung des Herstellers hat der Gesetzgeber eine stark vereinfachende, typisierende und damit für alle gleichen Fahrzeuge einheitliche Grundlage für die Bewertung der Nutzungsvorteile geschaffen.
Schätzung anhand der typischen Abgabepreise eines Importfahrzeughändlers
Hiervon ausgehend ist die Schätzung des Bruttolistenpreises durch das FG jedenfalls nicht zu hoch. Da es keinen inländischen Bruttolistenpreis gab, musste sich das FA an Kenngrößen orientieren, die dem inländischen Bruttolistenpreis möglichst nahe kommen. Das FG konnte dazu die inländischen Endverkaufspreise freier Importeure heranziehen. Das FG musste nicht den Wert ansetzen, den ein deutscher Kunde aufzubringen hätte, wenn er ohne Berücksichtigung verschiedener Handelsstufen das Fahrzeug zum amerikanischen Listenpreis importiert (zuzüglich Zölle, Import- und Umrüstungskosten). Denn der generalisierende Bruttolistenpreis schließt die Handelsstufe des Neuwagenhändlers und dessen Verkaufsmarge mit ein. Die Revision des X wurde daher zurückgewiesen.
Hinweis: 1 %-Regelung als Spezialregelung der Nutzungsentnahme
Der BFH bekräftigt, dass die Nutzungsentnahme nur dann (nach allgemeinen Regeln) mit dem darauf entfallenden Aufwand (Selbstkosten) zu bewerten ist, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht vorliegen. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige von der Fahrtenbuchmethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) Gebrauch macht oder das Fahrzeug nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Anders ist es, wenn – wie im Streitfall - § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Spezialregelung eingreift. Dann stellt der Bruttolistenpreis die generalisierende Bemessungsgrundlage dar, die aus den typisierten Neuanschaffungskosten den Nutzungsvorteil insgesamt ableitet. Dieser Nutzungsvorteil umfasst nicht nur die Überlassung des Fahrzeugs selbst, sondern die tatsächlichen Gesamtkosten. Wird stattdessen auf den amerikanischen Listenpreis – zuzüglich Zölle und Importkosten – ohne Berücksichtigung der Marge des deutschen Händlers abgestellt, ergibt sich ein zu niedriger Wert. Dieser Wert würde nicht auf der generalisierenden Bemessungsgrundlage, sondern auf den im Einzelfall variierenden tatsächlichen AK aufbauen.
Erhöhung um die Marge des Autohändlers
Das FG hat den Verkaufspreis des Importeurs (Importhändlers), also den Preis, zu dem das Fahrzeug erstmals nach seinem Import für den deutschen Markt verfügbar war, seiner Schätzung zugrunde gelegt (75.999 EUR) und die Gewinnmarge des Autohändlers (Verkäufers) von 2.901 EUR nicht einbezogen. Die Schätzung des FG war daher jedenfalls nicht zu hoch. Der BFH hatte nicht zu beurteilen, ob eine höhere Schätzung (einschließlich der Händlermarge) sachgerecht gewesen wäre. Denn da nur X Revision eingelegt hatte, war lediglich eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage – nicht eine Erhöhung – im Streit. Stellt man jedoch darauf ab, zu welchem geschätzten Listenpreis ein Fahrzeug am Markt generell verfügbar ist, muss die durchschnittliche Marge des Autohändlers, an den der Importeuer das Fahrzeug weitergibt, erhöhend mit berücksichtigt werden.
BFH, Urteil v. 9.11.2017, III R 20/16, veröffentlicht am 7.3.2018
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