Luxusschlitten einer Anlagenvermittlerin
Hintergrund: Geplante Anschaffung zweier Luxus-PKW
A erzielt gewerbliche Einkünfte aus der Vermittlung von Finanzanlagen. Sie beschäftigt keine Mitarbeiter. Im Streitjahr 2014 bildete sie eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. von 307.000 EUR für die Anschaffung von drei PKW: 1. Limousine, voraussichtliche Anschaffungskosten 400.000 EUR, beanspruchte Ansparabschreibung 135.000 EUR; 2. Sportwagen (Ferrari Enzo), AK 450.000 EUR, Ansparabschreibung 135.000 EUR; 3. SUV, AK 120.000 EUR, Ansparabschreibung 37.000 EUR.
Das FA und ihm folgend das FG lehnten die Ansparabschreibungen für die Limousine und den Sportwagen mit der Begründung ab, die Aufwendungen seien unangemessen.
Entscheidung: Angemessenheitsgrenze gilt auch für die Bildung einer Ansparrücklage
Die Gewinnminderung durch die Bildung einer Ansparrücklage fällt in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Danach dürfen Betriebsausgaben, die die Lebensführung berühren, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind. Dass eine Ansparabschreibung eine Aufwendung i.S. von § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG sein kann, zeigt neben der Entstehungsgeschichte der Vorschrift auch der Sinn der Regelung, der darin liegt, im Wege der Steuerstundung die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern. Die Norm bezweckt jedoch nicht die Förderung unangemessener Repräsentationsaufwendungen, die grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Der Förderzweck der Ansparabschreibung kann daher nicht dazu dienen, unangemessene, die private Sphäre berührende Aufwendungen entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG steuerlich anzuerkennen. Die Ansparabschreibung ist somit keine Spezialregelung, die den allgemeinen Grundsatz des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG verdrängen würde.
Abwägung betrieblicher Repräsentation gegen persönliche Lebensführung
In der sonach entscheidenden Frage, ob für die Anschaffungskosten von PKW der höchsten Preisklasse das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG gilt, schließt sich der BFH der Auffassung des FA und des FG an. Aufwendungen berühren die Lebensführung, wenn sie durch die persönlichen Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst sind, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen ist und ohne dass es einer teilweisen privaten Nutzung bedarf. Das gilt auch für ausschließlich betrieblich genutzte PKW. Denn auch insoweit ist das Ziel der Regelung einschlägig, unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Bei der Angemessenheitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen:
- Größe des Unternehmens
- Höhe von Umsatz und Gewinn
- vor allem Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach Art der Tätigkeit und Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben
- Berührung der privaten Lebensführung.
Aufwendungen sind umso weniger unangemessen, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter die betriebliche Veranlassung zurücktritt. Danach ist die Anschaffung eines teuren und schnellen PKW nicht stets unangemessen, wenn der Repräsentationsgesichtspunkt zurücktritt. Denn die Bedeutung der Repräsentation ist nur eine von mehreren gegeneinander abzuwägenden Tatsachen.
Anschaffung zweier Luxus-PKW neben einem SUV ist unangemessen
Hiervon ausgehend bestätigt der BFH die Würdigung des FG, die Anschaffung der zwei hochpreisigen PKW (Limousine und Sportwagen) sei unangemessen. Da A keine Mitarbeiter beschäftigte, ist nicht ersichtlich, weshalb neben dem SUV die beiden Luxusfahrzeuge angemessen sein sollten. Repräsentation spielte bei A keine Rolle. Ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer hätte bei Einnahmen von 106.000 EUR im Jahr nicht die Anschaffung dreier PKW für fast 1 Mio. EUR geplant.
Hinweis: Ein Oberklasse-Modell ist grundsätzlich nicht unangemessen
Die Entscheidung schließt sich an das Urteil v. 29.4.2014, VIII R 20/12 (BStBl 2014, 679) an, das zu den Leasingkosten eines Tierarztes für einen Sportwagen (Ferrari Spider) erging. Der Sportwagen war – neben einem gemischt betrieblich und privat genutzten Multivan – nahezu ausschließlich betrieblich genutzt worden. Im Hinblick auf die Angemessenheit anerkannte der BFH in dieser Entscheidung die Kosten für den Sportwagen lediglich in Höhe der geschätzten Kosten eines üblichen Oberklasse-Modells. Hiervon ausgehend hätte auch im Streitfall die Ansparabschreibung mit einem reduzierten Betrag in Betracht kommen können. Denn auch wenn A sich jeweils nur mit einem PKW fortbewegen konnte, wäre gegen einen weiteren betrieblichen PKW üblicher Preisklasse (als Zweitwagen) grundsätzlich wohl nichts einzuwenden. Schließlich erzielte sie ohne nennenswerte Ausgaben Einnahmen von über 100.000 EUR. Die Entscheidung ist zu der früheren Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. ergangen. Die Problematik stellt sich in gleicher Weise für den ab Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F.
BFH, Urteil v. 10.10.2017, X R 33/16, veröffentlicht am 17.1.2018
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