Erdienbarkeit einer Pensionszusage

Ein nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer muss mindestens 12 Jahre dem Betrieb angehören und mindestens 3 Jahre bis zum Ruhestand noch aktiv sein. Dies gilt auch für die Erdienbarkeit einer außerplanmäßigen Erhöhung einer Pensionszusage.

Sachverhalt:

Eine GmbH hat ihrem Geschäftsführer, der mit rund 9 % an der GmbH beteiligt war, eine Pensionszusage erteilt. Danach hatte er Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente bei einem Ausscheiden nach Vollendung des 60. Lebensjahrs. Als der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits das 57. Lebensjahr überschritten hatte, wurde diese Zusage entsprechend einer erheblichen Erhöhung des laufenden Gehalts nach oben angepasst. Das Finanzamt wertete diese Erhöhung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), da bis zum Eintritt in den Ruhestand keine 3 Jahre mehr lagen.

Entscheidung:

Das FG wertet die nachträgliche Erhöhung der Pensionszusage ebenfalls als vGA. Zunächst bestätigt es die sog. 9+3-Regel, wonach ein nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb mindestens 12 Jahre angehört haben muss und zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem planmäßigen Eintritt in den Ruhestand mindestens 3 Jahre liegen müssen.

Dieser Grundsatz zur Erdienbarkeit ist auch auf eine Anhebung der bemessungsrelevanten Aktivbezüge zu übertragen, sofern damit nicht nur ein Ausgleich für gestiegene Lebenshaltungs­kosten oder eine allgemeine Gehaltssteigerung verbunden ist. Dies ist bei einer Erhöhung zum Ende des Berufslebens des Gesellschafter-Geschäftsführer um 41,5 % bzw. 176.000 DM unzweifelhaft.

Praxishinweis:

Im Streitfall ging der Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich erst mit 63 Jahren in Pension, sodass die 3 Jahre dann doch erreicht waren. Dies hat das FG dahingestellt gelassen, da es sich um typisierende Erdienenszeiträume handelt und auf den in der Pensionszusage vereinbarten frühestmöglichen Zeitpunkt des Pensionsbezugs abzustellen ist (BFH, Beschluss v. 28.6.2005. I R 25/04, BFH/NV 2005 S. 2252).

FG Düsseldorf, Urteil v. 9.12.2013, 6 K 1754/10 K,G