Erste Tätigkeitsstätte bei Streifenpolizisten

Das Gericht hat entschieden, dass Streifenpolizisten an ihrer Dienststelle eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des neuen ab 2014 geltenden steuerlichen Reisekostenrechts begründen (Mehr zu dem Thema in Ihrem Produkt, Haufe Index 6517426). Fahrtkosten vom Wohnort zur Dienststelle können deshalb nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Verpflegungsmehraufwendungen bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit sind nur dann zu berücksichtigen, wenn eine ununterbrochene Abwesenheit von mindestens 8 Stunden von der Dienststelle vorliegt.
Niedersächsiches FG, Urteil v. 24.4.2017, 2 K 168/16, veröffentlicht am 12.5.2017
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