Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
Hintergrund
A betrieb ein Einzelunternehmen. Zugleich war er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Zwischen A (als Organträger) und der GmbH (als Organgesellschaft) bestand ein Organschaftsverhältnis. Nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag hatte A Anspruch auf Benutzung eines der GmbH gehörenden PKW auch für private Zwecke.
A nutzte den PKW auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/Arbeitsstätte. Das FA unterwarf die PKW-Überlassung für diese Fahrten als unentgeltliche Wertabgabe der USt (mit geschätzten 0,87 EUR je gefahrenem km). Das FG wies die dagegen erhobene Klage mit der Begründung ab, da die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern grundsätzlich unternehmensfremden Zwecken zuzurechnen sei, müsse Entsprechendes auch für die Fahrten eines Unternehmers zwischen Wohnung und Betrieb gelten.
Entscheidung
Der BFH lehnt die Parallelbetrachtung zu den Fahrten eines Arbeitnehmers ab. Die PKW-Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb durch den Unternehmer ist nicht als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Das FG-Urteil wurde daher aufgehoben. Der BFH gab der Klage statt.
Die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück mit einem betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber dient grundsätzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken. Denn es ist normalerweise Sache des Arbeitnehmers, den Ort seiner Wohnung und das geeignete Verkehrsmittel zu wählen.
Anders ist es jedoch bei den entsprechenden Fahrten des Unternehmers. Diese Fahrten sind unternehmerisch veranlasst. Der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich verpflichtet, während der Arbeitszeit an der Arbeitsstätte zu sein, sodass grundsätzlich kein unternehmerischer Grund dafür besteht, ihn zwischen Wohnung und Betrieb zu befördern. Im Gegensatz dazu sucht jedoch der Unternehmer den Betrieb auf, um dort unternehmerisch tätig zu sein. Es ist nicht ersichtlich, welchem privaten Bedarf diese Fahrten dienen sollten. Sie dienen der Ausführung von Umsätzen und es besteht daher - anders bei einem Arbeitnehmer - ein unmittelbarer Zusammenhang der Fahrten zu dem Unternehmen.
Hinweis
Das zwischen A und der GmbH bestehende Organschaftsverhältnis bewirkt, dass die Leistungen zwischen der GmbH und A als nichtsteuerbare Innenleistungen zu behandeln sind. Die Verwendung des PKW durch A war daher - anders als bei der entgeltlichen Überlassung an einen Arbeitnehmer - nicht als steuerbare sonstige Leistung (tauschähnliches Geschäft), sondern unter dem Gesichtspunkt einer unentgeltlichen Wertabgabe zu unternehmensfremden Zwecken zu prüfen. Hierfür ist die Sicht des Unternehmers entscheidend, die für die Fahrten auf den unmittelbaren unternehmerischen Zusammenhang hinweist.
Mit der Entscheidung klärt der BFH die im Schrifttum umstrittene Frage im Sinne der langjährigen Verwaltungsauffassung. Danach ist - anders als bei der Überlassung an Arbeitnehmer - die PKW-Nutzung durch den Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb grundsätzlich der unternehmerischen Nutzung zuzuordnen. Dass die Heimfahrten auch privaten Charakter haben, ist wegen des Überwiegens der unternehmerischen Nutzung unbeachtlich.
Im Übrigen weist der BFH die Argumentation, auf beide Fälle müssten die gleichen Kriterien angewandt werden, mit der Begründung als nicht zwingend zurück, entscheidend sei der jeweils zu beurteilende Sachverhalt.
Urteil v. 5.6.2014, XI R 36/12, veröffentlicht am 15.10.2014
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