FGestaltungsmodell bei der Tonnagesteuer verworfen

Das FG Hamburg hat entschieden, dass sog. Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG nicht steuerneutral beim Wechsel von Gesellschaftern einer Personengesellschaft auf die neuen Gesellschafter übergehen.

Die Unterschiedsbeträge seien vielmehr bei jeder Art des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG gewinnerhöhend aufzulösen.

Vermeidung der Versteuerung des Unterschiedsbetrags

Die Versteuerung des Unterschiedsbetrags soll in Gestaltungsmodellen etwa dadurch vermieden werden, dass die Kommanditanteile des Gesellschafters steuerneutral zu Buchwerten in neu gegründete Kommanditgesellschaften eingebracht werden, an denen sich der einbringende Gesellschafter nur in einem geringfügigen Umfang als Kommanditist beteiligt (zumeist 1 %). Der einzige persönlich haftende Gesellschafter ist dann eine GmbH, die den weit überwiegenden Anteil am Gesellschaftsvermögen hält (zumeist 99 %) und dem geringeren Körperschaftsteuersatz von 15 % unterliegt.

In seiner Pressemitteilung v. 12.2.2018 weist das FG darauf hin, dass, jeder Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Schiffspersonengesellschaft von § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG erfasst werde.

FG Hamburg Urteil vom 19.12.2017 - 2 K 277/16


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